Organisatorischer Explosionsschutz

Bestehen an einem Arbeitsplatz Explosionsgefahren durch das Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre, so ergeben sich daraus Anforderungen an die Arbeitsorganisation. Der Arbeitgeber ist verpflichtet für die Beschäftigten, die mit ihrer Arbeit verbundenen Explosionsgefährdungen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, zu bewerten und die entsprechenden Schutzmaßnahmen festzulegen. Das Ergebnis ist in einem Explosionsschutzdokument festzuhalten.

Das Explosionsschutzdokument soll einen Überblick über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und die daraus resultierenden technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen für eine Anlage und deren Arbeitsumgebung geben. Das Explosionsschutzdokument muss vor Aufnahme der Tätigkeit erstellt werden. Es wird überarbeitet, wenn wesentliche Änderungen (bspw. Substitution von brennbaren Stoffen), Erweiterungen oder Umgestaltungen der Arbeitsstätte, der Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufes vorgenommen werden.

Der Begriff „Primärer Explosionsschutz“ bezeichnet das Verhindern des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre. Der “Sekundäre Explosionsschutz“ besteht aus dem Verhindern des Wirksamwerdens von Zündquellen, also dem Verhindern der Entzündung explosionsfähiger Atmosphäre. Dies geschieht im Wesentlichen durch die Zoneneinteilung und die damit verbundene Auswahl von Arbeitsmitteln bzw. Geräten, aber auch durch organisatorische Maßnahmen. “Tertiärer Explosionsschutz“ bedeutet, die Auswirkungen einer, trotz bestehender Schutzmaßnahmen stattfindenden, Explosion durch bauliche Maßnahmen zu beschränken.

Da diese technischen und baulichen Schutzmaßnahmen, die darauf zielen, das Entstehen und Zünden einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre zu vermeiden sowie die schädlichen Auswirkungen einer Explosion zu reduzieren, allein nicht zum Ziel eines umfassenden Explosionsschutzes führen, müssen auch ergänzende organisatorische und personenbezogene Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und Dritter festgelegt werden. Auch die Aufrechterhaltung der technischen Explosionsschutzmaßnahmen durch Inspektion, Wartung und Instandsetzung muss organisatorisch geregelt und sichergestellt werden.

Grundsätzlich lassen sich die Notwendigkeiten und Anforderungen des organisatorischen Explosionsschutzes in vier Grundbausteine einteilen:

  1. Information der Betroffenen über die Notwendigkeiten des Explosionsschutzes
  2. Qualifikation der in explosionsgefährdeten Bereichen tätigen Beschäftigten
  3. Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Schutzniveaus
  4. Betriebliche Umsetzung des Explosionsschutzes

Diese allgemeinen, organisatorischen Schutzmaßnahmen, die ebenfalls im Explosionsschutzdokument dokumentiert sein müssen, können beispielsweise sein:

  • Das Erstellen von betriebsspezifischen Betriebsanweisungen, die u. a. Informationen zu den Explosionsgefahren und deren Abwendung enthalten.
  • Die Unterweisung sowie die ausreichende Qualifikation der Beschäftigten und Dritter.
  • Das Festlegen von Arbeitsfreigabesystemen für gefährliche Arbeiten und Erstellung schriftlicher Anweisungen.
  • Die Regelung der Aufsicht.
  • Die Festlegung und Qualifikation der zur Prüfung befähigten Person für den Bereich des Explosionsschutzes sowie die Abgrenzung zum Sachkundigen.
  • Die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an Anlagen oder Anlagenteilen in explosionsgefährdeten Bereichen. Wartungs-, Inspektions-, Instandsetzungs- und Reinigungsarbeiten sind als Bestandteile der Instandhaltung zu betrachten.
  • Prüfungen und Kontrollen; vor der erstmaligen Nutzung von Arbeitsplätzen in explosions-gefährdeten Bereichen, nach sicherheitsrelevanten Änderungen oder nach Schadensereignissen, müssen diese von einer zur Prüfung befähigten Person überprüft werden, die über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Explosionsschutzes verfügt; getroffene Explosionsschutzmaßnahmen müssen in regelmäßigen Abständen auf ihre Wirksamkeit geprüft werden (z. B. Lüftungsanlagen, Gaswarnanlagen, Regel-, Kontroll- und Sicherheitseinrichtungen).
  • Die Organisation wiederkehrender Prüfungen durch eine zur Prüfung befähigte Person (bP) oder eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS).
  • Erstellung und Umsetzung eines Fremdfirmenkoordinationssystems.
  • Die Kennzeichnung der explosionsgefährdeten Bereiche.

In den folgenden Abschnitten diese Kapitels „Organisatorischer Explosionsschutz“ sollen die notwendigen organisatorischen Maßnahmen näher vorgestellt und erläutert werden, die als wesentlicher Baustein im integrierten Explosionsschutz umgesetzt sein müssen.

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