Verzicht auf wiederkehrende Prüfungen gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.4 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Die Betriebssicherheitsverordnung legt für die wiederkehrenden Prüfungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen in Anhang 2 Abschnitt 3 fest, dass

  • Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU und ihre Verbindungselemente gemäß Nummer 5.2 wiederkehrend mindestens alle drei Jahre und
  • Lüftungs-, Gaswarn- und Inertisierungseinrichtungen, sofern sie Maßnahmen des Explosionsschutzes darstellen, gemäß Nummer 5.3 jährlich zu prüfen sind.

Auf diese Prüfungen nach den Nummern 5.2 und 5.3 kann verzichtet werden, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ein Instandhaltungskonzept implementiert hat, das sowohl den sicheren Betrieb als aber auch die Explosionssicherheit der Anlagen, auf gleichem Niveau, dauerhaft sicherstellt (Anhang 3 Abschnitt 3 Nummer 5.4).


Instandhaltungskonzept

Das Instandhaltungskonzept ist als Teil der Gefährdungsbeurteilung anzusehen. Es ist zugleich ggf. auch Teil des Explosionsschutzdokuments im Sinne von § 6 (8) GefStoffV, sofern die Bildung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre (g. e. A.) nicht sicher ausgeschlossen werden kann.

Dieses Konzept muss der Betreiber sinnvollerweise bereits bei der Anlagenplanung erstellen, weil vor erstmaliger Inbetriebnahme bereits die Prüfanlässe, die Prüffristen, die Prüftiefe und die zur Prüfung befähigten Personen festgelegt werden müssen.

Eine überwachungsbedürftige Anlage darf nicht ohne Prüfung in Betrieb genommen werden.

Im Rahmen der Ordnungsprüfung vor Inbetriebnahme nach Nummer 4.1 findet die Überprüfung des Instandhaltungskonzepts auf seine Eignung hin statt. Dieses Instandhaltungskonzepts muss ebenfalls wiederkehrend im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung nach Nummer 5.1 auf seine Wirksamkeit hin überprüft werden. Diese wiederkehrende Überprüfung muss alle 6 Jahre erfolgen und gilt vollumfänglich dem gesamten Explosionsschutzkonzept.

Als akzeptables Zeitfenster zur Erstellung eines Explosionsschutzkonzeptes einschließlich des Instandhaltungskonzeptes ist also der Zeitraum vor erstmaliger Inbetriebnahme der überwachungsbedürftigen Anlage anzusehen.

Maßgeblich ist die im Instandhaltungskonzept dokumentierte sicherheitstechnische Gleichwertigkeit der Maßnahmen an Stelle der gesetzlich geregelten wiederkehrenden Prüfungen.


Rechtliches

Das bedeutet, dass die „zur Prüfung befähigte Person“ im Rahmen der Ordnungsprüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme der Anlage auch die Plausibilität des vom Rechtsrahmen abweichenden Instandhaltungskonzepts hinsichtlich des Gleichwertigkeitsnachweises prüft. Die zur Prüfung befähigte Person bestätigt also, dass der Gleichwertigkeitsnachweis mindestens nach dem Stand der Technik gegeben ist und die vorgeschlagenen Ersatzmaßnahmen geeignet sind die gleiche Sicherheit (hier den dauerhaften Explosionsschutz) herzustellen.

Mit der Durchführung bzw. der Umsetzung des Instandhaltungskonzepts muss der Arbeitgeber qualifiziertes (fachkundiges)Personal beauftragen. Die im Rahmen des Instandsetzungskonzeptes durchgeführten Arbeiten und Maßnahmen an den betreffenden Anlagen sind zu dokumentieren und der Behörde auf Verlangen darzulegen.

Sollen die Instandhaltungsmaßnahmen von Fremdfirmen ausgeführt werden, bildet das Konzept in Folge dessen die Grundlage für einen zu schließenden Wartungsvertrag, weil hierin die korrekten Angeben zu den Prüfungen bereits Bestandteil sein müssen.

Achtung: Ein Instandhaltungskonzept ist nicht gleich einem Wartungsvertrag zu setzen!

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