Inspektionen

Inspektionen sind ein Bestandteil der Instandhaltungsmaßnahmen. Inspektionen erlauben den Vergleich von Ist-Zustand und Soll-Zustand von Objekten gemäß Richtlinie 2014/34/EU (Explosionsschutzrichtlinie). Genau genommen handelt es sich bei Inspektionen also um Prüfungen.

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) bildet die gesetzliche Grundlage für die Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind die Gesamtheit der explosionsschutzrelevanten Arbeitsmittel einschließlich der Verbindungselemente sowie der explosionsschutzrelevanten Gebäude.

Prüfungen haben nur ein Ziel:

Schutz vor Gefährdungen durch Explosionen und Brände sicherstellen
– mindestens bis zur nächsten Prüfung.

Bei den Prüfungen sind die Wirksamkeit und die Funktion der technischen Schutzmaßnahmen festzustellen, die gemäß dieser Verordnung und der Gefahrstoffverordnung getroffen wurden. Im § 15 BetrSichV werden die erforderlichen Prüfungen vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen beschrieben, im § 16 die wiederkehrende Prüfung. Im Anhang 2 Abschnitt 3 wird auf die Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen genauer eingegangen und es werden einzuhaltende Fristen festgelegt.

In der Betriebssicherheitsverordnung sind also die erforderlichen Prüfungen für den sicheren Betrieb und die Maßnahmen zur sicheren Verwendung geregelt, sowohl für überwachungsbedürftige als auch für erlaubnisbedürftige Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen.


Für überwachungsbedürftige Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die einer Erlaubnis bedürfen gilt (gemäß § 18 BetrSichV):

  • Die vollumfängliche Prüfung schließt die Prüfung der Maßnahmen zum Brandschutz mit ein.
  • Die Prüfungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen mit Erlaubnispflicht sind durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) durchzuführen (gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV).
  • Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ist (gemäß § 18 Absatz 3 BetrSichV) zusätzlich ein Prüfbericht einer ZÜS den Antragsunterlagen beizufügen, der bestätigt, dass die Anlage bei Einhaltung der definierten Maßnahmen und der weiteren notwendigen Prüfungen sicher betrieben werden kann.

Für überwachungsbedürftige Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen gilt (gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV):

  • Vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen ist eine vollumfängliche Prüfung der Anlagen in ihrer Gesamtheit erforderlich.
  • Anlagen müssen mindestens alle 6 Jahre wiederkehrend vollumfänglich in ihrer Gesamtheit geprüft werden (Ziffer 5.1).
  • Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits- Kontroll- und Regelvorrichtungen nach RL2014/34/EU, Verbindungseinrichtungen und Wechselwirkungen zu anderen Anlagenteilen sind weiterhin wiederkehrend mindestens alle drei Jahre zu prüfen (Ziffer 5.2).
  • Die Prüfung von Lüftungsanlagen, Gaswarn- und Inertisierungseinrichtungen muss zukünftig mindestens jährlich wiederkehrend erfolgen (Ziffer 5.3).
  • Auf die wiederkehrende Prüfung, z.B. von Geräten, Schutzsystemen etc. sowie Lüftungsanlagen, Gaswarn- und Inertisierungseinrichtungen kann verzichtet werden, wenn ein geprüftes Instandhaltungskonzept vorliegt. Die vollumfängliche Prüfung der Gesamtanlage bleibt hiervon unberührt (Ziffer 5.4).
  • Prüfungen von Anlagen ohne Erlaubnispflicht können neben einer ZÜS ebenfalls von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden.

Hinsichtlich der im Folgenden aufgeführten Prüfungen ist relevant, ob es sich dabei um Objekten im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU (Explosionsschutzrichtlinie) handelt.

Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind vor der ersten Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen auf Explosionssicherheit zu prüfen (Ziffer 4.1).

Die Prüfung erfolgt als ganzheitliche Prüfung auf Basis des Explosionsschutzdokumentes der Anlage und klärt folgende Fragen:

  • Dokumentation vollständig?
  • Anlage entsprechend BetrSichV errichtet?
  • Anlage in einem sicheren Zustand?
  • Technische Schutzmaßnahmen geeignet und wirksam?
  • Organisatorische Schutzmaßnahmen geeignet und wirksam?
  • Fristen Wiederkehrender Prüfungen zutreffend festgelegt?

Für Prüfungen von Geräten und Schutzsystemen im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU nach einer Instandsetzung von explosionsschutzkritischen Teilen gelten die Anforderungen der Ziffer 4.2.

Rhythmus wiederkehrender Prüfungen:


Die Prüfungen auf Explosionssicherheit der Anlagen sind dabei je nach Zuständigkeit von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) oder einer zur Prüfung befähigten Person (bP) mit umfassenden Kenntnissen des Explosionsschutzes (BetrSichV 2015 Anhang 2 Abschnitt 3 Ziffer 3.3) durchzuführen.
Die Prüfungen nach Ziffern 5.2 und 5.3 dürfen von einer zur Prüfung befähigten Person (Ziffer 3.1) durchgeführt werden.

Allerdings verlangt § 14 Abs. 6 BetrSichV nach einer Instandsetzung eine Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle oder durch eine behördlich anerkannte befähigte Person des Unternehmens. Eine Ausnahme besteht hier für den Fall, dass der Hersteller des Gerätes nach Instandsetzung dieses prüft und bestätigt, dass sich das Gerät in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen der BetrSichV genügt. Die Prüfung nach Instandsetzung darf sich nicht nur auf sicherheitstechnische Teilaspekte beziehen, sondern muss umfassend sein.

Auf die Prüfungen nach Ziffer 5.2 und 5.3 kann verzichtet werden, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ein Instandhaltungskonzept implementiert hat, das den sicheren Betrieb sowie die Explosionssicherheit der Anlagen auf gleichem Niveau dauerhaft sicherstellt (Ziffer 5.4). Zudem muss die Gleichwertigkeit zu einer vollständig geprüften Anlage nachgewiesen werden.

Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV: Ablaufschema der regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen

Prüfbescheinigungen werden von einer ZÜS ausgestellt, Prüfaufzeichnungen durch die befähigte Person. Die Archivierung der Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen ist für die überwachungspflichtige Anlage auf die gesamte Verwendungsdauer der Anlage explizit festgeschrieben.

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