Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS)

Mit der Novellierung des Gerätesicherheitsgesetzes im Jahr 2000 wurden die rechtlichen Voraussetzungen für eine Liberalisierung im Prüfwesen bei den Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen geschaffen. Dabei ist ein Wechsel vom personengebunden (Sachverständigen) zum organisationsbezogenen Prüfwesen (zugelassene Überwachungsstellen) vollzogen worden.

Die zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) wurden im Rahmen dieser Liberalisierung des Prüfwesens in Deutschland eingeführt und führen seit dem 01.01.2006 die Prüfungen durch, die bisher von den amtlich anerkannten Sachverständigen der Technischen Überwachungsorganisationen (TÜV) durchgeführt wurden.

Mit der Einführung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wurde ein einheitliches betriebliches Anlagensicherheitsrecht geschaffen, bei klarer Trennung zwischen Beschaffenheit und Betrieb. Die BetrSichV enthält auch besondere Bestimmungen für bestimmte überwachungsbedürftige Anlagen. Einige Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen und ggf. behördlich angeordnete Prüfungen an bestimmten überwachungsbedürftigen Anlagen sind nur den zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) vorenthalten.

Zugelassene Überwachungsstellen müssen die Anforderungen gem. § 37 des Produktesicherheits-gesetzes (ProdSG) sowie die besonderen Anforderungen des § 21 der BetrSichV erfüllen. Weitergehende Anforderungen an eine ZÜS sind im Anhang 2, Abschnitt 1 der BetrSichV konkretisiert.


Akkreditierung und Benennung

Demnach muss u. a. die Kompetenz und Eignung einer ZÜS durch ein Akkreditierungsverfahren festgestellt werden. Die Akkreditierung wird durch die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik, München (ZLS) durchgeführt, unter anderem für die Anwendungsbereiche Druckgeräte, Aufzuganlagen und Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen. Eine ZÜS kann in einem oder mehreren Anwendungsbereichen akkreditiert werden.

Im Mittelpunkt der Akkreditierung stehen das Prüfpersonal und seine technische Kompetenz. Das Prüfpersonal darf nur mit solchen Aufgaben beauftragt werden, für die es neben einer ausreichenden Qualifikation und beruflichen Erfahrung eine entsprechende Einarbeitung (bis zu 2 Jahren) erfahren hat.

Alle akkreditierten zugelassenen Überwachungsstellen müssen durch die einzelnen Bundesländer bzw. durch die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) dem Bundesminister für Arbeit und Soziales benannt werden. Für das Benennungsverfahren haben die einzelnen Bundesländer entsprechende Verordnungen erlassen. Insbesondere werden dort bestimmte Vorgaben bzw. Bedingungen für den notwendige Datenaustausch mit den entsprechenden Behörden geregelt. Alle benannten zugelassenen Überwachungsstellen werden im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

Eine aktuelle Liste aller ZÜS ist auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zu finden.


Aufgaben im Bereich Exschutz

Im Explosionsschutz kommen den zugelassenen Überwachungsstellen besondere Aufgaben im Bereich der Prüfungen vor Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und bei wiederkehrenden Prüfungen zu. Die Prüftätigkeit betrifft im Wesentlichen überwachungsbedürftige Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die einer Erlaubnis bedürfen.

Folgende Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen bedürfen gemäß § 18 Absatz 1 BetrSichV einer Erlaubnis:

  • Gasfüllanlagen zum Befüllen von Land-, Wasser-, Luftfahrzeugen mit entzündbaren Gas
  • Lageranlagen für ortsfeste und ortsbewegliche Behälter mit einer Lagerkapazität von mehr als 10.000 l entzündbare Flüssigkeit
  • Füllstellen
  • Tankstellen
  • Flugfeldbetankungsanlagen
  • Betankungsanlagen

Für überwachungsbedürftige Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die einer Erlaubnis bedürfen gilt (gemäß § 18 BetrSichV):

  • Die vollumfängliche Prüfung schließt die Prüfung der Maßnahmen zum Brandschutz mit ein.
  • Die Prüfungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen mit Erlaubnispflicht sind durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) durchzuführen (gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV).
  • Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ist (gemäß § 18 Absatz 3 BetrSichV) zusätzlich ein Prüfbericht einer ZÜS den Antragsunterlagen beizufügen, der bestätigt, dass die Anlage bei Einhaltung der definierten Maßnahmen und der weiteren notwendigen Prüfungen sicher betrieben werden kann.

Gemäß den Vorgaben der BetrSichV sind die zugelassenen Überwachungsstellen insbesondere für nachstehende Aufgaben vorgesehen:

  • Erstellen einer gutachterlichen Äußerung für die überwachungsbedürften Anlagen, für die bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnis beantragt werden muss.
  • Prüfungen vor Inbetriebnahme an bestimmten überwachungsbedürften Anlagen durchführen
  • Wiederkehrende Prüfungen an bestimmten überwachungsbedürftigen Anlagen durchführen
  • Überprüfung der vom Betreiber ermittelten Prüffrist, sofern die wiederkehrende Prüfung durch die zugelassene Überwachungsstelle durchzuführen ist
  • Der zuständigen Behörde die Mängel anzeigen, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden
  • Sicherheitstechnische Beurteilung bei einem Unfall bzw. Schadensfall

Darüber hinaus können in der Regel die zugelassenen Überwachungsstellen auch für die Prüfungen beauftragt werden, die gemäß BetrSichV auch von befähigten Personen durchgeführt werden dürfen.

Als zugelassene Überwachungsstellen können auch Prüfstellen von Unternehmen eingesetzt werden, wenn sie die besonderen Anforderungen des § 21 Abs. 3 der BetrSichV erfüllen. Diese Regelung ist neu und soll größeren Unternehmen die Prüftätigkeit erleichtern.

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