Instandsetzung ist die Wiederherstellung des erforderlichen Soll-Zustands zum Beispiel durch Ausbesserung oder Austausch von Geräteteilen.
Wartung ist die Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes. Dazu zählen Reinigungsarbeiten und andere Tätigkeiten die zum sicheren und bestimmungsgemäßen Betrieb von Arbeitsmitteln notwendig sind:
Durchgeführt werden Wartungsarbeiten nach:
- Herstellervorgaben oder
- Erkenntnissen der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers
Wartung ist eine vorbeugende Pflegemaßnahme für technische Arbeitsmittel und Produktionsanlagen. Wartung dient der Aufrechterhaltung eines gebrauchsfähigen Zustands und der Vermeidung oder Verzögerung der Abnutzung von Geräten und Anlagen durch den bestimmungsgemäßen Betrieb.
Ein Wartungsplan wird benötigt, um Wartungsarbeiten unter Berücksichtigung der Anforderungen des Explosionsschutzes umzusetzen. Dieser Wartungsplan muss auf die spezifischen Belange des jeweiligen Betriebes bzw. der zu betrachtenden Einheit abgestimmt und verbindlich sein.
Dieser Plan sollte u. a. Angaben enthalten:
- den Ort,
- den Termin,
- die durchzuführenden Maßnahmen und
- zu beachtende Merkmalswerte
Erscheinungen wie Verschleiß und Abnutzung sind zu erwartende Folgen des bestimmungsgemäßen Betriebes eines Arbeitsmittels oder einer technischen Einrichtung.
Ist ein Bauteil defekt und muss erneuert werden, stellt der Bauteileaustausch eine Instandsetzung dar. Eine Instandsetzung ist nicht mehr Gegenstand einer Wartung.
Bei Instandhaltungsarbeiten dürfen nur Bauteile verwendet werden, die der Auslegung des Arbeitsmittels hinsichtlich seiner Kennzeichnung gemäß RL2014/34/EU bzw. IEC/CENELEC Norm 60079-0 entsprechen.
Bei Verwendung nicht konformer Bauteile erlischt die Gewährleistung des Herstellers. Das Gerät wird nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet und darf daher in explosionsgefährdeten Bereichen oder Zonen nicht verwendet werden.
Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen
Alle Arbeiten müssen formal schriftlich freigegeben werden. Außerdem gelten die nachfolgenden Regeln.
Dokumentationspflicht
Alle wiederkehrenden Arbeiten und Sicherheitsmaßnahmen werden im Wartungsplan bzw. -protokoll dokumentiert.
- Art der durchgeführten Arbeiten
- Bestätigung, über Einhaltung der relevanten Vorschriften und Vorgaben
Insbesondere wenn die Wartungsarbeiten von Fremdfirmen durchgeführt werden ist auf eine detaillierte Auflistung der erfolgten Arbeiten zu achten.
Reinigungsarbeiten
In explosionsgefährdeten Bereichen/Bereichen mit Brand- oder Explosionsgefahren darf durch Reinigungsarbeiten keine g. e. A. ausgebildet werden:
- Brennbare Stäube nicht mit Druckluft abblasen oder mit Besen von höher gelegenen Bereichen abfegen. Stattdessen explosionsgeschützten Staubsauger oder Nassreinigungsverfahren anwenden.
- Bei Reinigungsarbeiten mit brennbaren Lösemitteln oder Lösemittelgemischen, die zum bestimmungsgemäßen Normalbetrieb gehören, muss eine Zonenfestlegung in Bezug auf Zündquellenfreiheit erfolgen.
Reinigungsplätze zur Reinigung von Arbeitsmittel mit entzündbaren Flüssigkeiten erfordern ein gesondertes Explosionsschutzdokument. Explosionsgefahren gehen hier hauptsächlich von den Reinigungsmitteln aus.
Reinigungsarbeiten sind möglicherweise erforderlich, um bspw. die Ableitfähigkeit von Fußbodenbe-schichtungen oder anderen Oberflächen zu erhalten (Vermeidung von Zündquellen).
Wartungsarbeiten
Personal für Wartungsarbeiten nur unter Verantwortung einer zur Prüfung befähigten Person (oder gleichwertig im Explosionsschutz sachkundig).
Wartungsarbeiten nur durchführen, wenn die Tätigkeiten keine Gefahren durch gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (g. e. A.) für die Beschäftigten darstellen.
Nach jeder Wartung sind anschließend Probeläufe durchzuführen.