Betriebsanweisungen

Information über die Notwendigkeiten des organisatorischen Explosionsschutzes

Betriebsanweisungen sind ein wichtiges Instrument in der Prävention. Sie sind verbindliche, schriftliche

  • arbeitsplatz-,
  • tätigkeits- und
  • stoffbezogene Anordnungen

des Arbeitgebers für den korrekten und sicheren Umgang mit Arbeitsmitteln und gefährlichen Stoffen. Sie dienen dem Schutz vor Unfallgefahren, Gesundheits-, Brand- und Explosionsgefährdungen sowie dem Schutz der Umwelt bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.

Die Anforderungen an eine Betriebsanweisung sind im Wesentlichen in der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS 555) „Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten“ zusammengestellt und veröffentlicht worden.

Ihre Vorteile sind:

  • Systematische Zusammenfassung der wichtigsten Betriebssicherheitsaspekte.
  • Unterweisungen werden einfacher, da in den Betriebsanweisungen in kurzer und prägnanter Form die wichtigsten Informationen aufgeführt sind.
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können jederzeit wichtige Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln nachlesen.
  • Höhere Rechtssicherheit für den Unternehmer/Vorgesetzten durch Erfüllung gesetzlicher Vorgaben.

Betriebsanweisungen werden für Tätigkeiten mit: biologischen Arbeitsstoffen, Gefahrstoffen, Arbeitsmitteln (Maschinen und technische Anlagen) und auch für Arbeitsverfahren und Tätigkeiten gemäß den Vorgaben erstellt.


Inhalte und Aussehen

Die Betriebsanweisung muss die Beschäftigten informieren über:

  • vorhandene Gefährdungen bei Tätigkeiten und/oder bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, einschließlich damit verbundener Gefährdungen durch die Arbeitsumgebung,
  • erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregelungen,
  • Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und zur Ersten Hilfe bei Notfällen sowie
  • die Folgen der Nichtbeachtung.

Üblicherweise werden Betriebsanweisungen mit farblich verschiedenen Rahmen zur Unterscheidung gestaltet bspw. häufig in orange oder rot für Gefahrstoffe sowie in blau für Arbeitsmittel, Maschinen-anlagen oder Tätigkeiten.

Betriebsanweisungen werden nach einem vorgegebenen praxisgerechten Aufbau erstellt. Wichtig ist dabei, dass die Betriebsanweisungen betriebsspezifisch erarbeitet werden.

Betriebsanweisungen sollten, je nachdem ob sie für Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln oder Gefahrstoffen verfasst worden sind, folgende Mindestinhalte umfassen:

  1. Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz, Tätigkeit
  2. Gefahrstoffe (Bezeichnung),
  3. Gefahren für Mensch und Umwelt,
  4. Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln,
  5. Verhalten im Gefahrenfall,
  6. Erste Hilfe,
  7. Sachgerechte Entsorgung und
  8. Folgen der Nichtbeachtung

Die äußerliche Form der Betriebsanweisung ist nicht festgelegt. Es sind aber klare und eindeutige Angaben erforderlich:

  • Sammelbegriffe konkretisieren, wie z. B. „Atemschutz“ oder „Schutzbrille“, wenn unterschiedliche Typen der Schutzausrüstung im Betrieb zur Verfügung stehen.
  • Unbestimmte Begriffe nicht verwenden, wie „regelmäßig“, „ausreichend“, „gelegentlich“.
  • Gebote durch „müssen“ und Verbote durch „dürfen nicht“ ausdrücken.

In § 14 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist nachzulesen, dass der Arbeitgeber sicherzustellen hat, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Rechnung trägt, in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zugänglich gemacht wird.

Der Arbeitgeber muss also sicherstellen, dass den Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit oder Verwendung von Arbeitsmitteln eine schriftliche Betriebsanweisung zugänglich gemacht wird.

Erst mit Unterschrift des Unternehmers/Vorgesetzten wird die Betriebsanweisung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbindlich. Sie sind somit auch arbeitsrechtlich von Bedeutung.


Arbeiten mit Betriebsanweisungen

Wichtig ist:

Die Beschäftigten haben die Betriebsanweisungen zu beachten!

Die fertigen Betriebsanweisungen müssen mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durchgesprochen werden. Dies erfolgt am einfachsten im Zuge einer dokumentierten Unterweisung. Danach müssen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich und nach Ereignissen wie bspw. Unfällen, Beinaheunfällen oder betrieblichen Störungen, weitere Unterweisungen durchgeführt werden.

Alleiniges Auslegen oder Aushändigen von Betriebsanweisungen reicht nicht aus!

Die Betriebsanweisung ist in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache, abzufassen und an geeigneter Stelle an der Arbeitsstätte, möglichst in Arbeitsplatznähe, zugänglich zu machen.

Für Mitarbeiter, die die deutsche Sprache nicht ausreichend verstehen, sind die Betriebsanweisungen in einer für sie verständlichen Sprache zu verfassen. Die Forderung nach einer verständlichen Sprache findet sich durch den § 14 Abs. 2 Satz 3 der Betriebssicherheitsverordnung auch unmittelbar im Zusammenhang mit der Unterweisung.

Bei Änderungen, zum Beispiel der betrieblichen Abläufe oder bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen, sind die Betriebsanweisungen anzupassen und zu aktualisieren. Daher ist eine regelmäßige, in der Regel jährliche, Kontrolle der Betriebsanweisungen erforderlich.

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