Überwachungsbedürftige Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind vor der ersten Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen auf Explosionssicherheit zu prüfen (BetrSichV, Anhang 2, Abschnitt 3 Ziffer 4.1).
Grundlage hierfür sind §§ 10 und 15 der BetrSichV.
Prüfung vor erster Inbetriebnahme
Die Prüfung dient…
- dem Nachweis, dass Planung und Errichtung der Anlage so durchgeführt worden sind, dass die Sollzustände des bestimmungsgemäßen Betriebes und deren zulässige Grenzwerte eingehalten werden,
- dem Nachweis, dass die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen, gemäß den Festlegungen aus der Gefährdungsbeurteilung, bestätigt wird und
- dem Prüfen der fachgerechten Installation.
Die Prüfung vor Inbetriebnahme muss zwei wesentliche Aspekte erfüllen:
- Bestätigung der korrekten Auswahl, Montage, Installation, Aufstellungsbedingungen und sichere Funktion aller Betriebsmittel, die zum Einsatz innerhalb explosionsgefährdeter Bereiche bestimmt sind oder als zugehörige Betriebsmittel für die sichere Funktion der Anlage notwendig sind.
- Die Explosionssicherheit der gesamten Anlage, vor der ersten Nutzung der Arbeitsplätze, ist in Form einer übergreifenden Betrachtung nachzuweisen. Diese Betrachtung dient dem Nachweis der Richtigkeit des gesamten Explosionsschutzkonzeptes.
Bei der Prüfung vor Inbetriebnahme handelt es sich also um eine ganzheitliche Prüfung in deren Rahmen, auf Basis des Explosionsschutzdokumentes der Anlage, eine Ordnungsprüfung der Dokumentation auf Vollständigkeit und Plausibilität erfolgt.
Prüfinhalte
Durch die Prüfung wird festgestellt,
- ob die Anlage entsprechend der BetrSichV errichtet wurde (Montage, Installation, Aufstellungsbedingungen ),
- ob sich die Anlage in einem sicheren Zustand (sicherer Funktion ) befindet,
- ob die Eignung und Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen gegeben ist und
- ob die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen zutreffend festgelegt wurden.
Die Anforderungen an die Prüfungen beziehen sich auf die explosionsgefährdeten Bereiche. Das können auch Bereiche sein, die gemäß GefStoffV nicht explizit als Zonen ausgewiesen sind.
Folgende Prüfung sind Teile einer Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 15 BetrSichV:
- Prüfung, ob notwendige Prüffristen vom Betreiber richtig ermittelt und festgelegt wurden. Kann auf Basis der Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Eine Überprüfung der zugrunde liegenden Gefährdungsbeurteilung im Rahmen ist nicht vorgesehen.
- Die Überprüfung der Wirksamkeit und Eignung von technischen Maßnahmen kann durch Funktionsprüfung und sicherheitstechnischer Bewertung erreicht werden. Hingegen kann bei organisatorischen Maßnahmen nur die Eignung durch sicherheitstechnischer Bewertung beurteilt werden. Die Wirksamkeit erschließt sich nur nach mehrmaliger wiederholter Überprüfung der Gegebenheiten.
- Die Ordnungsprüfung bei wiederkehrenden Prüfungen beschränkt sich im Gegensatz zu der Ordnungsprüfung vor Inbetriebnahme auf die Vollständigkeit der Prüfungen der Anlagenteile und auf Änderungen im Vergleich zur Prüfung vor Inbetriebnahme.
Grundsätzlich kann im Rahmen der Ordnungsprüfung nach 4.1 der Prüfer auch auf die Prüfergebnisse anderer zugegriffen werden, z. B. auf Unterlagen wie:
- Sicherheitstechnische Bewertung/ Gefährdungsbeurteilung, Explosionsschutzdokument, Betriebsanleitungen und Schaltpläne,
- EG-Konformitätserklärungen, Konformitätsbescheinigungen,
- Prüfbücher,
- Aufzeichnungen der Prüfergebnisse/Prüfbescheinigungen/Prüfberichte der letzten wiederkehrenden Prüfungen oder Prüfungen nach prüfpflichtigen Änderungen,
- Erlaubnisse oder Genehmigungsauflagen.
Ausgenommen von der Prüfung vor Inbetriebnahme sind Prüfinhalte, die bereits in einem Konformitätsbewertungsverfahren geprüft wurden. Der Inhalt der Unterlagen muss auf Plausibilität geprüft werden.
Wiederinbetriebnahme nach Prüfpflichtige Änderung
Arbeitsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen, an denen prüfpflichtige Änderungen nach § 10 (5) durchgeführt wurden, hat der Arbeitgeber vor der nächsten Verwendung einer Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person unterziehen zu lassen.
Der Arbeitgeber hat auch grundsätzlich zu beurteilen, ob die durchgeführte Änderung an dem Arbeitsmittel prüfpflichtig ist. Die Festlegung welche Prüfanforderungen sich aus einer wesentlichen Änderung an der Anlage ergeben, muss der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermitteln.
Der Begriff der prüfpflichtigen Änderung ersetzt im Bereich der überwachungsbedürftigen Anlagen die früher gebräuchlichen Begriffe wie Änderung und wesentliche Änderung und umfasst die Anforderungen für alle Arbeitsmittel inklusive der überwachungsbedürftigen Anlagen.
Gleiches gilt für Arbeitsmittel, deren Betriebssicherheit aufgrund von Einwirkungen außergewöhnlicher Ereignisse wie bspw. Unfällen, Beinaheunfällen und nicht vorhersehbaren Betriebszuständen nicht mehr gewährleistet ist. Hier hat der Arbeitgeber unverzüglich eine außerordentliche Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person durchführen zu lassen.
Beim Austausch von Komponenten oder kompletten Betriebsmitteln sind die explosionstechnischen und gerätetechnischen Kenndaten zu beachten. Es dürfen nur Originalteile des Herstellers verwendet werden.
Bei Änderungen an „ATEX-Geräten“, die den Explosionsschutz beeinträchtigen können, ist eine Überprüfung durch eine von der Behörde anerkannte befähigte Person durchzuführen. Diese Prüfungen können auch von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) durchgeführt werden.
Diese Prüfungen sind nicht notwendig, wenn der Hersteller des betreffenden Gerätes die Änderung durchgeführt hat.
Betreiberpflicht
Nach Abschluss der Arbeiten ist zu dokumentieren:
- Art der durchgeführten Arbeiten
- Bestätigung, über Einhaltung der relevanten Vorschriften und Vorgaben
Änderungssarbeiten nur durchführen, wenn die Tätigkeiten keine Gefahren durch gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (g. e. A.) für die Beschäftigten darstellen.
Hierüber ist normalerweise eine formelle schriftliche Erlaubnis bei der Betriebsleitung einzuholen.
Nach Ortsveränderungen von überwachungsbedürftigen Anlagen müssen diese Anlagen und die Aufstellungsbereiche ebenfalls von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden, um sicherzustellen, dass den Anforderungen an den Explosionsschutz genüge getan wurde.