Wiederkehrende Prüfungen gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Überwachungsbedürftige Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen müssen in der Betriebsphase den sicheren Betrieb aufrecht erhalten.

Wiederkehrende Prüfungen dienen dazu, Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Zustand frühzeitig zu erkennen und zu beheben. Betroffen sind:

  • Einzelne Komponenten
  • Funktionseinheiten
  • Der Installationszustand

Die Notwendigkeit der Durchführung wiederkehrender Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen ist im § 16 BetrSichV und im Anhang 2 Abschnitt 3 festgelegt.

Wiederkehrende Prüfung von Anlagen im Sinne der RL 2014/34 EU alle 6 Jahren durch eine ZÜS oder eine „zur Prüfung befähigten Person“!


Prüfumfang

Wird durch die Prüfung vor Inbetriebnahme einer überwachungsbedürftigen Anlage in einem explosionsgefährdeten Bereich der ordnungsgemäße Zustand hinsichtlich Montage, Installation, Aufstellungsbedingungen und sicherer Funktion festgestellt, so dienen die wiederkehrenden Prüfungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.1 BetrSichV zur Feststellung folgender Punkte:

  • Technische Unterlagen für die Prüfung vollständig vorhanden. Der Inhalt ist plausibel (Ex-Dokument, Bedienungsanleitungen, Konformitätserklärungen etc.),
  • Wiederkehrende Prüfungen sind fristgemäß durchgeführt und festgestellte Mängel wurden behoben
  • Instandhaltungskonzept ist geeignet und wird angewendet
  • Anlage gemäß dieser Verordnung in sicherem Zustand und kann sicher verwendet werden
  • Technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig
  • Organisatorischen Maßnahmen geeignet

Der Prüfumfang für wiederkehrende Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen orientiert sich im Wesentlichen an der Prüfung vor Inbetriebnahme und ist in der TRBS 1201 Teil 1 „Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen“ unter 3.2.1.2 festgelegt. Er umfasst u. a.:

  • elektrische Geräte, Schutzsysteme und Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der RL 2014/34 EU auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und ihre ordnungsgemäße Zusammenschaltung.
  • mechanische Geräte im Sinne der RL 2014/34 EU, wenn sie schädigenden Einflüssen ausgesetzt sind (mechanische Belastungen, Kälte, Hitze, Verschmutzungen, Gefahrstoffe, Feuchtigkeit etc.), die Einfluss auf die Explosionssicherheit haben, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und ihre ordnungsgemäße Zusammenschaltung.
  • Sicherheits-, Kontroll- oder Regeleinrichtungen auf ihre ordnungsgemäße Funktion entsprechend der ausgeführten Kategorie.
  • Wechselwirkungen von Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen und deren Verbindungselementen untereinander oder anderen Anlagenteilen.
  • Mechanische Lüftungs- und Absauganlagen auf ihre Wirksamkeit.
  • Gaswarnanlagen auf ihre Funktionsfähigkeit.
  • Inertisierungseinrichtungen gemäß TRBS 2152 Teil 2 auf ihre Funktionsfähigkeit nach den Maßgaben der Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnischen Bewertung.

Grundsätzlich setzen sich diese Prüfungen aus Ordnungsprüfungen und technischen Prüfungen zusammen.

Die Ordnungsprüfung beschränkt sich, bei wiederkehrenden Prüfungen, auf die Vollständigkeit der Prüfungen der Anlagenteile und auf Änderungen im Vergleich zur Prüfung vor Inbetriebnahme.

Die technische Prüfung kann, in Abhängigkeit von dem Prüfkonzept und den gerätebezogenen Prüfanforderungen aus Sichtprüfungen, falls nötig und erforderlich aus Nah- oder Detailprüfungen sowie der Prüfung der sicheren Funktion bestehen.

Im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen müssen technische Unterlagen, die bei der Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme oder nach prüfpflichtigen Änderungen der Geräte und Einrichtungen vorlagen, nur soweit herangezogen werden, wie es für die Durchführung der technischen Prüfung notwendig ist.


Sichere Funktion im Explosionsschutz

Hinsichtlich des Explosionsschutzes von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen ist der Begriff „sichere Funktion“ wichtig und beschreibt:

  • für Geräte gemäß RL 2014/34 EU die der Kategorie entsprechende Zündquellenfreiheit.
  • für Schutzsysteme gemäß RL 2014/34 EU die vorgesehene technische Wirksamkeit.
  • für Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen gemäß RL 2014/34/EU die der Zone entsprechende Wirksamkeit der Schutzfunktion (zur Vermeidung von wirksamen Zündquellen).
  • für sonstige technische Einrichtungen für die Explosionssicherheit, die vorgesehene technische Wirksamkeit.

Die Empfehlungen und Prüfangaben der Hersteller der Geräte und Einrichtungen gemäß RL 2014/34/EU sind bei der Festlegung von Prüffristen und bei der Durchführung von Prüfungen miteinzubeziehen.


Dokumentationspflicht

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der wiederkehrenden Prüfung aufgezeichnet wird. Die Mindestanforderungen über den Inhalt der Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen werden in § 17 der BetrSichV konkretisiert.

Bei Prüfung durch eine ZÜS muss zusätzlich der Name der ZÜS; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten die elektronische Signatur vorhanden sein.

Hinweis: Da die Anlagen nach bisheriger BetrSichV bei der wiederkehrenden Prüfung auf den sicheren Zustand bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung bewertet wurden, kann davon ausgegangen werden, dass auch mit Inkrafttreten der neuen BetrSichV das Anlagenteil immer noch weiter sicher betrieben werden kann.

Bei Anlagen, bei denen nach bisheriger BetrSichV eine wiederkehrende Prüfung erforderlich war, ist spätestens bei der nächsten Prüfung nach bisheriger BetrSichV eine wiederkehrende Prüfung nach 5.1 durchzuführen.

Die Prüfungen auf Explosionssicherheit der Anlagen sind dabei, je nach Prüfzuständigkeit, von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) oder einer zur Prüfung befähigten Person (bP) mit umfassenden Kenntnissen des Explosionsschutzes (BetrSichV 2015 Anhang 2 Abschnitt 3 Ziffer 3.3) durchzuführen.

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