Wiederkehrende Prüfungen gemäß Anhang 2 Abschnitt3 Nummer 5.2 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Es ist das Ziel wiederkehrender Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen in der Betriebsphase den sicheren Betrieb zu gewährleisten.

Wiederkehrende Prüfungen dienen dem frühzeitigen Erkennen von Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Zustand einzelner Komponenten oder Funktionseinheiten sowie den Zustand der Installation der Anlagenteile und der Behebung dieser Abweichungen.

Die Betriebssicherheitsverordnung gibt in Anhang 2 Abschnitt 3 unter verschiedenen Ziffern die Art, der Umfang und die zu prüfenden Arbeits- und Betriebsmittel einschließlich der Prüffrist für diese Prüfungen vor.

Zusätzlich zu der unter Ziffer 5.1 vorgegebenen, umfänglichen Prüfung der Explosionssicherheit und des gesamten Explosionsschutzkonzeptes sind die „Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU“ und ihre Verbindungselemente (siehe Ziffer 5.2) mindestens alle drei Jahre zu prüfen.


Prüfpflichtige Produkte

Im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU fällt ein Produkt unter diese Richtlinie und somit unter die Prüfpflicht nach BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 3 Ziffer 5.2, wenn es:

  • ein Gerät (gem. Art. 1 Abs. 1 Buchst. a)
  • ein Schutzsystem (gem. Art. 1 Abs. 1 Buchst. a)
  • eine Komponente (gem. Art. 1 Abs. 1 Buchst. c) oder
  • eine Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung (gem. Art. 1 Abs. 1 Buchst. b)

ist.

Geräte

Demnach kann es sich bei einem Gerät im Sinne der RL 2014/34/EU um Maschinen, Betriebsmittel, stationäre oder ortsbewegliche Vorrichtungen, Steuerungs- und Ausrüstungsteile sowie Warn- und Vorbeugungssysteme handeln, die:

  • eine autonome Funktion erfüllen,
  • ganz oder teilweise für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen bestimmt sind und
  • eine potenzielle Zündquelle besitzen.

Schutzsysteme

Als Schutzsysteme werden alle Vorrichtungen (mit Ausnahme von Komponenten) bezeichnet, die laufende Explosionen umgehend stoppen und/oder den von Explosionsflammen oder -drücken betroffenen Bereich begrenzen sollen. Schutzsysteme im Sinne dieser RL sind Einrichtungen wie Flammendurchschlagsicherungen, Wassersperren, Explosionsentlastungssysteme (bei denen beispielsweise Berstscheiben, Lüftungsklappen, Explosionspaneelen usw. zum Einsatz kommen) sowie Feuerlöschsperren.

Für ein Schutzsystem im Sinne der RL 2014/34/EU müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Aufgrund der bestimmungsgemäßen Funktion muss es immer, zumindest teilweise, in einem explosionsgefährdeten Bereich installiert und eingesetzt werden.
  • Es unterliegt der Richtlinie mit und ohne eigene Zündquelle, da ein Schutzsystem die Funktion hat, die gefährlichen Auswirkungen einer Explosion auszuschalten.
  • Es wird gesondert als autonomes System auf dem Markt bereitgestellt (siehe Art. 2 Abs. 2).

Komponenten

Bei den Komponenten, die von der Definition der Schutzsysteme ausgenommen sind, handelt es sich zumeist um Komponenten wie:

  • Anschlussklemmen,
  • Tasterbaugruppen,
  • Relais,
  • leere druckfeste Kapselungen,
  • Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen,
  • Messgeräte (z. B. Drehspule) und
  • gekapselte Relais und Schütze

Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen

Als Bauteile, die als Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtung gem. RL eingestuft werden, gelten bspw.:

  • ein Netzteil, das ein eigensicheres Messsystem (Ex i) einspeist, welches zur Überwachung von Prozessparametern eingesetzt wird;
  • eine Pumpe, ein Druckregler, eine Reservespeichervorrichtung usw., die einen hinreichenden Druck und Durchsatz für ein hydraulisch angesteuertes Sicherheitssystem gewährleisten (im Hinblick auf die Explosionsgefahr);
  • Überlastschalter für Elektromotoren der Schutzart Ex e „erhöhte Sicherheit“;
  • Steuerungseinheiten in einem sicheren Bereich für ein Umweltüberwachungssystem, das aus in einem explosionsgefährdeten Bereich verteilten Gasmeldern besteht, um entsprechende Maßnahmen bei Erkennung von gefährlichen Gaskonzentrationen in die Wege zu leiten;
  • Steuerungseinheiten für Temperatur-, Druck-, Durchsatzwertgeber usw., die sich in einem sicheren Bereich befinden und Informationen liefern, welche zur Steuerung von in der Produktion oder bei Wartungsarbeiten eingesetzten elektrischen Betriebsmitteln in einem explosionsgefährdeten Bereich genutzt werden.

Für diese, als Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtung gem. RL eingestuften Systeme gilt zusätzlich die Anforderung, dass sie im Hinblick auf Explosionsgefahren für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen erforderlich sind oder dazu beitragen, auch wenn sie außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden.

Ausgenommen hiervon sind Vorrichtungen, die hinsichtlich der Explosionsgefahr keinen Bezug zu Sicherheitsfunktionen haben, wie Schaltgeräte, numerische Steuerungen usw. und nicht unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b fallen.


Die Prüfungen nach Ziffer 5.2 dürfen von einer zur Prüfung befähigten Person (siehe auch Ziffer 3.1) durchgeführt werden und müssen wiederkehrend im Abstand von drei Jahren durchgeführt werden.

Dies bedeutet gegenüber den Vorgaben der früheren Versionen der BetrSichV eine Erhöhung des Prüfumfanges, verbunden mit dem Ziel den Explosionsschutz und die Anlagensicherheit zu verbessern. Bisher betrug diese Prüffrist 5 Jahre.

Die Anforderungen an die Prüfungen von Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU sind in der TRBS 1201 Teil 1 „Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen festgelegt.

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