Zugangsbeschränkungen und Bereichskennzeichnungen

In diesem Kapitel wird nicht die zonenkonforme Kennzeichnung von Betriebsmitteln in ex-gefährdeten Bereichen behandelt, sondern nur die Kennzeichnung der explosionsgefährdeten Bereiche bzw. der festgelegten Explosionsschutz-Zonen.

Die Umsetzung des Explosionsschutzes in den betrieblichen Alltag setzt voraus, dass:

  • die explosionsgefährdeten Bereiche jedem deutlich gemacht werden und
  • der Zutritt Unbefugter zu diesen Bereichen wirkungsvoll unterbunden wird.

Kennzeichnungspflicht

Diese Verpflichtung, die explosionsgefährdete Bereiche eindeutig zu kennzeichnen und Zugangsverbote für Unbefugte zu erlassen und wirksam umzusetzen, ergibt sich aus den Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung (§ 9 Abs. 5) und der Gefahrstoffverordnung (Anhang I, Nummer 1.3 Satz 2). Aus dem Explosionsschutzdokument muss unter anderem deutlich hervorgehen, welche Bereiche in Zonen eingeteilt wurden.

Explosionsgefährdete Bereiche sind an ihren Zugängen deutlich erkennbar, eindeutig und dauerhaft mit folgenden Hinweisen zu kennzeichnen:

Zeichen nach DIN EN ISO 7010Text
Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre
Zutritt für Unbefugte verboten
Keine offene Flamme
Mobiltelefone verboten
Tabelle der Warn- und Verbotszeichen zur Kennzeichnung explosionsgefährdeter Bereiche

Es handelt sich dabei um eine Kombination von Verbots- und Warnzeichen gemäß DIN EN ISO 7010 „Sicherheitskennzeichnung“ und der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“. Form, Größe und Gestaltung der Zeichen sind in den vorgenannten Regelwerken vorgegeben.

In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen sich nur befugte Personen aufhalten, die über die möglichen Gefahren für die dort auszuführenden Tätigkeiten sowie den besonderen Umgang mit Explosionsschutzsystemen und –geräten unterwiesen sind. Für Dritte sollten Laufwege außerhalb der der explosionsgefährdeten Bereiche eingerichtet und markiert werden.


Umgang in der Praxis

Weitere Festlegungen sind in den Vorschriften nicht zu finden. In der Praxis findet man in Betrieben folgende bewährte Varianten:

  • Ex-Zonenpläne in Form grafischer Darstellungen,
  • Absperrung explosionsgefährdeter Bereiche, z. B. Zufahrtswege in Raffinerien mit Kette oder Schranke und dem Warnschild,
  • Deklarierung der Zugangswege, z. B. an Türen zu Lagern oder Produktionsbereichen mit dem Warnschild und einem Zusatzschild weiß mit schwarzer Schrift unter dem Warnschild mit der Bezeichnung der Zone,
  • Auftragung der Ex-Bereiche auf dem Fußboden, um eine Anlage, z. B. Mischer, Sackaufgabestellen etc.,
  • Wenn nicht der gesamte Raum, sondern nur ein Teilbereich ein explosionsgefährdeter Bereich ist, kann dieser Bereich durch eine gelb-schwarze Schraffur z. B. auf dem Boden gekennzeichnet werden.
Kennzeichnung von Ex-Bereichen auf dem Boden

In der Praxis ist es in den meisten Fällen, in denen brennbare Stoffe verwendet werden, schwierig zu gewährleisten, dass die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre völlig ausgeschlossen ist.

Durch Kennzeichnung der Zonen soll unter anderem auch vermieden werden, dass in den Bereichen, die durch Gase, Dämpfe oder Nebel explosionsgefährdet sind, in der:

  • Zone 2: Zündquellen, die ständig oder häufig auftreten können,
  • Zone 1: neben den für Zone 2 genannten Zündquellen auch Zündquellen, die gelegentlich auftreten können (z. B. bei vorhersehbaren Störungen der Arbeitsmittel) und in
  • Zone 0: neben den für Zone 1 genannten Zündquellen sogar Zündquellen, die selten auftreten können,

eingebracht werden und wirksam werden können.

In Bereichen, die durch Stäube explosionsgefährdet sind, sind in der:

  • Zone 22: zum Verhindern der Entzündung einer Staubwolke oder einer Staubschicht alle ständig oder häufig auftretenden Zündquellen,
  • Zone 21: zum Verhindern der Entzündung von abgelagertem und von aufgewirbeltem Staub zusätzlich zu den für Zone 22 genannten Zündquellen nur gelegentlich auftretende Zündquellen (z. B. infolge von vorhersehbaren Störungen von Arbeitsmitteln) und in
  • Zone 20: zum Verhindern der Entzündung von abgelagertem und von aufgewirbeltem Staub zusätzlich zu den für Zone 21 genannten Zündquellen selten auftretende Zündquellen

zu vermeiden.

Beim Einsatz von Geräten sowie beim Betrieb von Anlagen innerhalb explosionsgefährdeter Bereiche ist zu prüfen, ob Zündgefahren auftreten können. Ist dies der Fall, ist anzustreben, die Zündquellen aus dem explosionsgefährdeten Bereich zu entfernen. Wenn dies nicht möglich ist, müssen weitere bzw. zusätzliche Schutzmaßnahmen durchgeführt werden.

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