Zusammenwirken mehrerer Arbeitsgeber

Sind bei der Durchführung von Tätigkeiten in explosionsgefährdeten Bereichen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber involviert, sind sie verpflichtet, entsprechend den Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) u. a. bei der Arbeitsfreigabe (z. B. Ausstellung eines Erlaubnisscheines, schriftliche Anweisung, Arbeitsfreigabe i. S. d. § 13 BetrSichV) zusammenzuarbeiten (siehe hierzu auch TRBS 1112).

Insbesondere wenn Mitarbeiter von verschiedenen Fremdfirmen mit Tätigkeiten, wie Instandhaltungsarbeiten oder Reinigungstätigkeiten, in Bereichen beauftragt werden, in den Gefährdungen durch explosionsfähige Atmosphäre drohen, ist eine Koordinierung und Beaufsichtigung der Arbeiten zum Erhalt des Explosionsschutzes unabdingbar. Beschäftigte von Fremdfirmen verfügen oftmals über keine genaue Orts- und/oder Sachkenntnis hinsichtlich der Gefährdungen durch explosionsfähige Atmosphäre.


Pflichten der Auftraggeber und Auftragnehmer

Grundsätzlich haben der Auftraggeber und der Auftragnehmer eine Reihe von Pflichten:

  • die Fürsorgepflicht gegenüber den eigenen Beschäftigten,
  • die Verkehrssicherungspflicht auch gegenüber Dritten und
  • die in § 8 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) festgelegte Zusammenarbeitspflicht mehrerer Arbeitgeber.

Bei der Beauftragung von Fremdfirmen gilt, dass sich der Arbeitgeber (Auftraggeber – Betriebsstätte) je nach Art der Tätigkeit vergewissern muss, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben (§ 8 Abs. 2 ArbSchG).

Neben der Umsetzung der Vorgaben eines Arbeitsfreigabesystems müssen zusätzliche Maßnahmen beim Zusammenwirken mehrerer Arbeitsgeber ergriffen werden.

Der Arbeitgeber hat während Instandhaltungsarbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen gemäß der BetrSichV (§§ 10 und 13), auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, eine angemessene Aufsicht zu gewährleisten. Mit der Aufsicht hat der Arbeitgeber eine zuverlässige und mit den Arbeiten, den dabei auftretenden Gefährdungen und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraute Person zu beauftragen. Bei der Erteilung von Aufträgen an ein Fremdunternehmen hat der den Auftrag erteilende Unternehmer den Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen. Dies schließt insbesondere Gefährdungen durch explosionsfähige Atmosphäre ein. Der Unternehmer hat ferner sicherzustellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtführende überwacht werden, die die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicherstellen.


Aufsichtsführende

Durch die Aufsicht ist insbesondere sicherzustellen, dass:

  • mit den Arbeiten erst begonnen wird, wenn die in der Arbeitsfreigabe gemäß Anhang 4 A Nr. 2.2 BetrSichV bzw. in den Betriebsanweisungen festgelegten Maßnahmen getroffen sind,
  • erforderlichenfalls eine Freimessung durchgeführt wurde,
  • die Beschäftigten während der Arbeit die festgelegten Schutzmaßnahmen einhalten, einschließlich der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen,
  • ein schnelles Verlassen des gefährdeten Bereichs gewährleistet ist,
  • eine ausreichende Kommunikation zwischen Bedien- und Instandhaltungspersonal stattfindet,
  • der Arbeitsbereich während der Instandhaltungsarbeiten abgesichert ist und
  • Unbefugte von der Arbeitsstelle ferngehalten werden.

Koordination mit Fremdfirmen

Der Unternehmer hat sich mit dem Fremdunternehmen einvernehmlich zu einigen, wer den Aufsichtführenden zu stellen hat. Werden alle in den gesetzlichen Regelungen geforderten Bedingungen an die Aufsicht erfüllt und gewährleistet, dass es sich nicht um Einzelarbeitsplätze handelt, können die Arbeiten auch ohne Anwesenheit des Koordinators des Vertragsgebers ausgeführt werden.

Für Arbeitgeber, die häufig Mitarbeiter von Fremdfirmen zu koordinieren haben, bietet es sich an eine Fremdfirmenordnung (Hausordnung für Fremdfirmen) zu erstellen, den Auftragnehmern und ihren Mitarbeitern diese zur Kenntnis zu bringen und sich die Kenntnisnahme bestätigen zu lassen.

Empfehlenswert in der Praxis ist die Bestellung eines Koordinators, der im Betrieb Unterweisungen durchführt und deren Einhaltung, insbesondere die Vorgaben und Anforderungen den Explosionsschutz betreffend, sowie die Erledigung des Arbeitsauftrages kontrolliert. Weiterhin ist es empfehlenswert, im Werks- oder Dienstvertrag arbeitsschutzrechtliche Regelungen zu vereinbaren (Persönliche Schutzausrüstung, Benutzung von Arbeitsmitteln, Weisungsbefugnis gegenüber Fremdfirmen, Beachtung von Betriebs- und Arbeitsanweisungen etc.).


Befähigung bei der Übertragung von Aufgaben

„Dies bedeutet hinsichtlich von Tätigkeiten in explosionsgefährdeten Arbeitsbereichen, dass die Beschäftigten hinsichtlich der besonderen Gefahren in diesen Bereichen umfänglich unterwiesen sein müssen und sichergestellt werden muss, dass durch ihre Anwesenheit und ihre Tätigkeiten keine zusätzlichen Gefahren auftreten.“

    – § 7 Arbeitsschutzgesetz und § 7 DGUV Vorschrift 1

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber gemäß § 7 Arbeitsschutzgesetz und § 7 DGUV Vorschrift 1 „Befähigung für Tätigkeiten“ bei der Übertragung von Aufgaben je nach Art der Tätigkeiten berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Der Unternehmer hat die für bestimmte Tätigkeiten festgelegten Qualifizierungsanforderungen zu berücksichtigen.

„Je größer das Gefährdungspotenzial der vom Versicherten auszuführenden Arbeiten ist, desto höher sind die Anforderungen an die Befähigung des Versicherten. Entsprechend höher sind auch die Anforderungen an die Maßnahmen des Unternehmers, mit denen er die Befähigung der Versicherten zu prüfen hat. […] Für sicherheitsrelevante Tätigkeiten ist bei der Beurteilung der Befähigung unter Berücksichtigung der Eigenart des Betriebes und der ausgeübten Tätigkeit ein strenger Maßstab anzulegen.“

– 7 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1

Nach § 7 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 darf der Unternehmer Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.


Verantwortlichkeit

Die Frage der Verantwortlichkeit im Falle eines Unfalls eines Fremdmitarbeiters im Betrieb lässt sich pauschal nicht beantworten, da hierbei die Gesamtumstände gewürdigt werden müssen.

Verantwortung für den Arbeitsschutz bei der Vertragsarbeit haben in jedem Fall die Arbeitgeber und Betriebsleiter (Auftraggeber und Auftragnehmer), der Koordinator, der Bau- oder Projektleiter und die Vorarbeiter oder Meister der Fremdfirma; unter Umständen können auch sonstige Mitarbeiter (im Umfeld der Arbeitsstelle), die auf Grund ihres Kenntnisstandes ein sicherheitswidriges Verhalten erkennen können, Verantwortung tragen.

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