Instandhaltung

Instandhaltung ist die Summe aller technischen und administrativen Maßnahmen…

  • zur Bewahrung und Wiederherstellung des Soll-Zustandes
  • zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes von technischen Arbeitsmitteln, Anlagen, Gebäuden, etc.

Instandhaltungsmaßnahmen sind planmäßige Vorgänge, die stattfinden, um den bestimmungsgemäßen Zustand des vorhandenen Betriebsmittels zu erhalten.

Der Begriff der Instandhaltung wird u. a. in folgende, wesentliche Teilbereiche untergliedert:

  • Inspektion
    Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes: Prüfen, Messen und Beurteilen
  • Wartung
    Bewahrung des Soll-Zustandes: bspw. Schmieren, Reinigen und Justieren
  • Instandsetzung
    Wiederherstellung des Soll-Zustandes: Austauschen von Antrieben, Ausbessern u. v. m.

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt die Betriebs- und Prüfvorschriften für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen in explosionsgefährdeten Bereichen.


Rechtliche Notwendigkeit der Instandhaltung

Die grundsätzliche Zielsetzung der Instandhaltung ist es Maschinen, Anlagen, Arbeitsmittel und Arbeitsbereiche in einem sicheren und störungsfreien Betrieb zu erhalten, wobei auch sicherheitstechnische Kriterien, wie der Explosionsschutz, eine bedeutende Rolle spielen.

„Der Arbeitgeber hat Instandhaltungsmaßnahmen zu treffen, damit die Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer den für sie geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen und in einem sicheren Zustand gehalten werden.“

– Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) §10, Abs. 1, Satz 1

Der Arbeitgeber hat Instandhaltungsarbeiten aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung durchführen zu lassen und muss ferner alle erforderlichen Maßnahmen treffen, damit Instandhaltungsarbeiten sicher durchgeführt werden können. Eine beispielhafte Auflistung von Mindestmaßnahmen, die bei Instandhaltungsarbeiten beachtet und umgesetzt werden müssen, ist in § 10 Abs. 3 BetrSichV aufgeführt.

Hinsichtlich der Instandhaltung in explosionsgefährdeten Bereichen werden die Notwendigkeiten und Anforderungen in den Technischen Regeln zur Betriebssicherheit (TRBS) 1112 „Instandhaltung“ und TRBS 1112-Teil1 “Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten“ konkretisiert.

In Zusammenhang aller Lebensphasen (der Planung, der Auswahl, der Errichtung, der Prüfungen, Instandhaltungsmaßnahmen etc. ) elektrischer Anlagen (Betriebsmittel, Elektroinstallation) in explosionsfähigen Atmosphären oder die mit explosionsfähigen Atmosphären verbunden sind, sind die spezifischen Anforderungen der Normenreihe DIN EN 60079-XX (VDE 0165) zu beachten und umzusetzen.

Die Anforderungen hinsichtlich der Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen werden auch durch Normen wie bspw. der DIN EN 60079-17 (VDE 0165-10-1 „Explosionsgefährdete Bereiche- Teil 17: Prüfung und Instandhaltung elektrischer Anlagen“) oder der DIN EN 1127 „Explosionsfähige Atmosphären-Explosionsschutz“ geregelt.


Erfolgreiche betriebliche Instandhaltung

Erfolgreiche betriebliche Instandhaltung beeinflusst auch die Arbeitssicherheit, insbesondere in explosionsgefährdeten Bereichen.

Instandhaltung ist besonders dort wichtig, wo das Versagen technischer Systeme Menschenleben unumkehrbar schädigen kann oder bedroht!

Sie besteht nicht nur aus der „Gewährleistung funktionstüchtiger Maschinen und Anlagen“. Geplante Wartungen, fachgerechte Instandsetzungen, technische Verbesserungen, regelmäßige Inspektionen und sicherheitstechnische Prüfungen der betrieblichen Anlagen sind auch Bestandteil der betrieblichen Instandhaltung.

Inspektion und Wartung dienen dazu, dass durch den bestimmungsgemäßen Betrieb zu erwartende Abnutzungserscheinungen beobachtet werden und vor Eintreten eines verschleißbedingten Funktionsausfalls oder einer Gefährdung eine Instandsetzung stattfinden kann.


Explosionsgefährdete Bereiche

Hinsichtlich der Explosionsgefährdungen bei Instandhaltungsarbeiten gilt grundsätzlich:

Bei Instandhaltungsarbeiten ist die Bildung, daraus resultierender, gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre so weit wie möglich zu verhindern!

Vor der Aufnahme von Instandsetzungsarbeiten muss sichergestellt sein, dass während dieser Arbeiten keine Explosionsgefahr besteht. Einige Schutzmaßnahmen sind in den Technischen Regeln zur Betriebssicherheit genauer aus- und aufgeführt und können wirkungsvoll zur Vermeidung von Gefährdungen durch explosionsfähige Atmosphäre bei Instandhaltungsarbeiten beitragen.

Instandhaltungsarbeiten dürfen nur von fachkundigen, beauftragten und unterwiesenen Beschäftigten (oder von vergleichbar qualifizierten) durchgeführt werden. Dies ist m Einsatz von Fremdfirmen besonders wichtig. Tätigkeiten sollten nur unter Verantwortung einer zur Prüfung befähigten Person (oder gleichwertig im Explosionsschutz sachkundig) ausgeführt werden.

Nach Abschluss der Arbeiten ist zu dokumentieren:

  • Art der durchgeführten Arbeiten
  • Bestätigung, über Einhaltung der relevanten Vorschriften und Vorgaben

Gemäß BetrSichV kann auf bestimmte Prüfungen von Arbeitsmitteln in explosionsgefährdeten Bereichen verzichtet werden, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ein Instandhaltungskonzept implementiert hat.

Instandhaltungskonzept

Ein Instandhaltungskonzept stellt den sicheren Betrieb sowie die Explosionssicherheit der Anlagen auf gleichem Niveau dauerhaft sicherstellt. Die Gleichwertigkeit dieses Konzeptes zu einer vollständig geprüften Anlage muss nachgewiesen werden.

Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung das Instandhaltungskonzept festgelegen und dokumentieren, dass der sichere Zustand der Anlagen aufrechterhalten und die Explosionssicherheit im Vergleich zu wiederkehrenden Prüfungen durch dieses Instandhaltungskonzept dauerhaft gewährleistet ist.

Die Eignung des Instandhaltungskonzeptes ist im Rahmen der Überprüfung des Explosionsschutz-konzeptes zu prüfen. Die im Rahmen des Instandsetzungskonzeptes durchgeführten Arbeiten und Maßnahmen an der Anlage sind zu dokumentieren und der Behörde auf Verlangen darzulegen.

Die vollumfängliche Prüfung der Gesamtanlage bleibt hiervon unberührt.

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