Arbeitsfreigabe

Ein gut funktionierendes Arbeitsfreigabesystem ist für Tätigkeiten in Bereichen, in denen den Beschäftigten Gefahren durch gefährliche explosionsfähige Atmosphäre drohen, ein wirkungsvolles Werkzeug zur Vermeidung von Gefährdungen durch Brand- oder Explosionsereignisse.

Die Anforderungen an die Umsetzung eines Arbeitsfreigabesystems sind in der Betriebssicherheitsverordnung (§13 BetrSichV) und der Gefahrstoffverordnung (Anhang I, Nummer 1.4 Abs. 2 GefStoffV) verankert und werden zusätzlich in der TRBS 1112 „Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten – Beurteilungen und Schutzmaßnahmen“ Teil 1Punkt 5.3 sowie in vielen DGUV Veröffentlichungen weiter konkretisiert.


Forderung eines Freigabesystems

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), in der die Anforderungen und Notwendigkeiten des Explosionsschutzes verankert sind, schreibt vor, dass, in Abhängigkeit der Gefährdungsbeurteilung, der Arbeitgeber ein Arbeitsfreigabesystem (z. B. Erlaubnisschein, schriftliche Anweisung, Arbeitsfreigabe i. S. d. Anhangs I, Nummer 1.4 Abs.2 GefStoffV) vorzusehen hat. Ein Erlaubnisschein kann sich auf mehrere Arbeitsbereiche beziehen, sofern gleichartige Arbeitsbedingungen bestehen und gleichartige wirksame Schutzmaßnahmen festgelegt sind.

Grundsätzlich gilt, dass in Arbeitsbereichen mit Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können, bei besonders gefährlichen Tätigkeiten und bei Tätigkeiten, die durch eine Wechselwirkung mit anderen Tätigkeiten Gefährdungen verursachen können, ein Arbeitsfreigabesystem mit besonderen schriftlichen Anweisungen des Arbeitgebers anzuwenden ist. Dies gilt bspw. bei Instandhaltungsarbeiten in Bereichen in denen Gefahrstoffe, die eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (g. e. A.) ausbilden können, gelagert (Silo- und Tankanlagen), verarbeitet (Produktionsbereiche) oder gefördert (Rohrleitungen, Stetigförderer etc.) werden.

Im Kapitel 2.26 „Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren“ der DGUV Regel 100-500 (Ziffer 3.8.2) wird für Bereiche mit Brand- und Explosionsgefahr gefordert:

„Können durch das Entfernen brennbarer Stoffe und Gegenstände eine Brandentstehung nicht verhindert und eine explosionsfähige Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden, hat der Unternehmer ergänzende Sicherheitsmaßnahmen in einer Schweißerlaubnis schriftlich festzulegen und für deren Durchführung zu sorgen.“

Die DGUV Information 213-718 „BG/BGIA-Empfehlungen für die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung – Verpackungstief- und Flexodruck mit Lösemittelfarben“ fordert unter Ziffer 5.3.2 „Maßnahmen des sekundären Explosionsschutzes“:

„Für Arbeiten, die Zündquellen mit sich bringen können (z. B. Reinigungs-, Instandhaltungs-, Montage- oder ähnliche Tätigkeiten), sind Verfahren zur Genehmigung von Schweiß-, Schleif- und Trennarbeiten (Feuererlaubnisschein) und Arbeitsfreigabe für gefährliche Arbeiten (Arbeitsfreigabeschein) anzuwenden. Die Arbeiten werden erst dann freigegeben, wenn eine Messung auf explosionsfähige Atmosphäre durchgeführt worden ist. Während der Arbeiten ist die Atmosphäre kontinuierlich durch geeignete Mess- und Warngeräte zu überprüfen.“

Mit den Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen darf also erst begonnen werden, wenn die in der Betriebsanweisung bzw. in der Arbeitsfreigabe festgelegten Maßnahmen getroffen sind!


Anwendung

Die Arbeitsfreigabe ist vor Beginn der Tätigkeiten in einem explosionsgefährdeten Bereich oder in dessen Nähe von einer hierfür verantwortlichen Person zu erteilen. Weiterhin ist ein Verantwortlicher für die Durchführung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen festzulegen.

Dies gilt auch für Arbeitsvorgänge, die sich mit anderen Arbeiten überschneiden und dadurch Gefährdungen verursachen können.

Insbesondere wenn Mitarbeiter von Fremdfirmen mit Tätigkeiten, wie Instandhaltungsarbeiten oder Reinigungstätigkeiten, in Bereichen beauftragt werden in den Gefährdungen durch explosionsfähige Atmosphäre drohen, ist ein Arbeitsfreigabesystem unabdingbar. Diese Beschäftigten verfügen oftmals über keine genaue Orts- und/oder Sachkenntnis hinsichtlich der Gefährdungen durch explosionsfähige Atmosphäre.


Aufsichtspflicht

Der Arbeitgeber hat während der Instandhaltungsarbeiten auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung eine angemessene Aufsicht zu gewährleisten. Mit der Aufsicht hat der Arbeitgeber eine zuverlässige und mit den Arbeiten, den dabei auftretenden Gefährdungen und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraute Person zu beauftragen.

Durch die Aufsicht ist insbesondere sicherzustellen, dass

  1. mit den Arbeiten erst begonnen wird, wenn die in der Arbeitsfreigabe gemäß Anhang 4 A Nr. 2.2 BetrSichV bzw. in der Betriebsanweisung festgelegten Maßnahmen getroffen sind,
  2. erforderlichenfalls eine Freimessung durchgeführt wurde,
  3. die Beschäftigten während der Arbeit die festgelegten Schutzmaßnahmen einhalten, einschließlich der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen,
  4. ein schnelles Verlassen des gefährdeten Bereichs gewährleistet ist,
  5. eine ausreichende Kommunikation zwischen Bedien- und Instandhaltungspersonal besteht,
  6. der Arbeitsbereich während der Instandhaltungsarbeiten abgesichert wird und
  7. Unbefugte von der Arbeitsstelle ferngehalten werden.

Im Rahmen des Arbeitsfreigabesystems müssen auch Maßnahmen wie das Stellen einer Brandwache nach erfolgten Heißarbeiten oder ähnliche Maßnahmen definiert und auf ihre Einhaltung und Wirksamkeit überprüft werden.

Nach Beendigung der Arbeiten muss überprüft werden, ob die Sicherheit der Anlage weiterbesteht bzw. wiederhergestellt wurde. Alle Beteiligten müssen über das Ende der Arbeiten in Kenntnis gesetzt werden.

Grundsätzlich gilt aber: Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen!

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies).

Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.