Prüfung vor Wiederinbetriebnahme nach Instandsetzung gemäß 4.2 BetrSichV

Gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 BetrSichV dürfen Geräte, Schutzsysteme und Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU nach einer Instandsetzung hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, erst dann wieder in Betrieb genommen werden, nachdem eine „zur Prüfung befähigte Person“ (gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2) festgestellt hat, dass das Teil in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den gestellten Anforderungen bzw. den erforderlichen Sicherheitsanforderungen entspricht.

Im Gegensatz zu Wartungsarbeiten, die durch befähigte Personen vor Ort durchgeführt werden, kann es bspw. bei Reparaturarbeiten an elektrischen Betriebsmitteln dazu kommen, dass im Zuge dieser Reparatur wesentliche Elemente dieses Betriebsmittels, die dem Explosionsschutz dienen, bearbeitet werden.

Dies kann dazu führen, dass der Explosionsschutz nach der Instandsetzung womöglich nicht mehr gegeben ist. Aus diesem Grund müssen nach Abschluss der Arbeiten diese Betriebsmittel von einer ZÜS (Zugelassene Überwachungsstelle bspw. „TÜV“, „DEKRA“ etc.) oder durch eine behördlich anerkannte Einzelperson abgenommen werden.


Behördlich anerkannte Prüfung

Wann aber wird eine behördliche Anerkennung als befähigte Person gemäß § 15 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 der BetrSichV vom 15. Februar 2016 benötigt?

Diese behördliche Anerkennung einer befähigten Person ist immer dann notwendig, wenn Prüfungen gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 4.2 durchgeführt werden müssen bspw. dann wenn:

  1. ein Hersteller Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der RL 2104/34EU, welche nicht von ihm selbst hergestellt worden sind, hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, instandgesetzt hat und diese wieder in Betrieb genommen werden sollen.
  2. Instandsetzungen von Geräten, Schutzsystemen oder Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der RL 2014/34/EU von rechtlich selbstständigen Firmen z. B. rechtlich selbstständigen Tochterfirmen, autorisierten Servicepartnern eigenverantwortlich vorgenommen werden und diese Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen in Betrieb genommen werden sollen.
  3. eine befähigte Person, die vom Hersteller von Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der RL 2104/34EU geschult und autorisiert ist. Schulungen durch den Hersteller können von der zuständigen Behörde im Anerkennungsverfahren entsprechend gewürdigt werden.

Eine behördliche Anerkennung ist nicht notwendig wenn Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU nach der Instandsetzung unter eigener Verantwortung durch den Hersteller dieser Geräte einer Prüfung unterzogen werden und der Hersteller bestätigt, dass das Gerät, das Schutzsystem oder die Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Dies gilt auch, wenn der Hersteller im Unterauftragsverfahren z. B. eine Tochter- oder vertraglich gebundene Fremdfirma im Sinne einer verlängerten Werkbank einsetzt. Wichtig ist, dass der Hersteller nach erfolgter Prüfung die sichere Funktion des Gerätes schriftlich bestätigt.

Generell gilt: Die Prüfung nach Instandsetzung darf sich nicht nur auf sicherheitstechnische Teilaspekte beziehen, sondern muss umfassend sein.


Behördlich anerkannte Einzelperson

Hinsichtlich der behördlich anerkannten Einzelperson, die berechtigt ist Prüfungen nach 4.2 durchzuführen, muss diese Einzelperson zusätzlich zu den für Prüfungen nach Nr. 5.3 und Nr. 5.2 erforderlichen Anforderungen an die zur Prüfung befähigten Person, über eine behördliche Anerkennung, einer der Prüfaufgabe entsprechenden Qualifikation und die für die Prüfung erforderlichen Prüfeinrichtungen verfügen.

Im Folgenden wird diese behördlich anerkannte Einzelperson als von der Behörde anerkannte befähigte Person zur Prüfung im Explosionsschutz bezeichnet.

Für die von der Behörde anzuerkennende befähigte Person zur Prüfung im Explosionsschutz gelten die gleichen Mindestanforderungen, wie sie für die befähigte Person nach 3.1 BetrSichV gelten. D.h.:

  • Berufsausbildung
    • Eine abgeschlossene technische Berufsausbildung, die es ermöglicht, ihre beruflichen Kenntnisse nachvollziehbar festzustellen oder eine andere für die Prüfaufgaben ausreichende technische Qualifikation, die Gewähr dafür bietet, dass die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden.
  • Berufserfahrung
    • Die befähigte Person hat eine nachgewiesene Zeit im Berufsleben praktisch mit Arbeitsmitteln gearbeitet und genügend Anlässe und Ereignisse kennengelernt, die Prüfungen auslösen oder notwendig machen.
    • Die behördlich anzuerkennende befähigte Person für Prüfungen zum Explosionsschutz muss über eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung oder Instandsetzung von Geräten, Schutzsystemen oder Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der RL 2104/34EU verfügen.
    • Sollte Berufserfahrung nur mit der Herstellung oder Instandsetzung von Geräten, Schutzsystemen oder Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen außerhalb des Geltungsbereiches der RL 2104/34EU vorliegen, muss im Rahmen des behördlichen Anerkennungsverfahrens, auch unter Berücksichtigung individueller Zusatzmaßnahmen und –qualifikationen, über die Gleichwertigkeit der geforderten Berufserfahrung entschieden werden.
  • Zeitnahe berufliche Tätigkeit
    • Die befähigte Person muss über ausreichende Erfahrungen über die Durchführung der anstehenden Prüfung oder vergleichbarer Prüfungen haben und sich angemessen weitergebildet haben.
    • Die befähigte Person muss über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen verfügen.
    • Die befähigte Person muss über Kenntnisse der Vorschriften über Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, insbesondere der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der VDE-Bestimmungen über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und entsprechende Erfahrungen auf dem Gebiet des Explosionsschutzes verfügen.
    • Sofern erforderlich muss die befähigte Person ihre Kenntnisse durch Teilnahme an Schulungen, Unterweisungen etc. aktualisieren.

Hinsichtlich der notwendigen behördlichen Anerkennung einer zur Prüfung befähigten Person für Prüfungen nach Nr. 4.2 sind die jeweiligen Länderbehörden zuständig. In Bayern ist bspw. das Landesamt für Umwelt (LFU) in Thüringen das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig.


Weitere Anforderungen

Darüber hinaus existieren zusätzliche Anforderungen an die Prüfungen und den Prüfenden u.a.:

  • Die zur Prüfung der instandgesetzten Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der RL 2104/34EU erforderlichen Prüfeinrichtungen sowie ggf. Unterlagen, Hilfsmittel und Hilfskräfte müssen vorhanden und der befähigten Person uneingeschränkt zur Verfügung stehen.
  • Es muss ein Nachweis über die regelmäßig anfallenden Prüfungen der Geräte, Schutzsysteme, oder Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der RL 2104/34EU, die instand gesetzt werden, erbracht werden. Die genauen Typenbezeichnungen müssen eine eindeutige Identifikation der Bauart der instandgesetzten Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der RL 2104/34EU ermöglichen. Die Instandsetzungen müssen eine Prüfnotwendigkeit gemäß TRBS 1201 Teil 3 rechtfertigen.
  • Es muss gewährleistet sein, dass die notwendigen Bauartzulassungsunterlagen, Prüfbescheinigungen, Herstellerunterlagen usw. bei der Prüfung vorliegen.
  • Es muss gewährleistet und für die von der Behörde anerkannte befähigte Person jederzeit erkennbar sein, dass die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten ausschließlich durch besonders hierfür geeignete Fachkräfte, nach den in der jeweiligen Baumusterprüfbescheinigung einer Prüfstelle genannten Bedingungen und erforderlichenfalls nach den Angaben des Herstellers, erfolgt.
  • Es muss gewährleistet sein, dass für die von der Behörde anerkannte befähigte Person Weisungsfreiheit für Ihre Prüftätigkeit im Rahmen der Anerkennung besteht. Die von der Behörde anerkannte befähigte Person darf nur aufgrund ihrer Sachkenntnis und Erfahrungen sowie im Rahmen der jeweiligen Prüfung feststellen, ob der Prüfgegenstand den gestellten Anforderungen entspricht.

Zur Überprüfung der technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Betriebes und der Überprüfung der persönlichen Eignung des Bewerbers und seiner Fertigkeiten und Kenntnisse über die in Frage kommenden Rechtsnormen sind durch eine von der Anerkennungsbehörde beauftragten Stelle (bspw. Gewerbeaufsicht und anerkannten Technischen Überwachungsorganisation) eine Betriebsbegehung und ein persönliches Gespräch mit dem Bewerber erforderlich.

Die Anerkennungsbehörde entscheidet über den Antrag:

  • nach Vorlage der Antragsunterlagen
  • auf Basis der gutachterlichen Äußerung der anerkannten Technischen Überwachungsorganisation

Die Anerkennung der befähigten Person erfolgt auf Antrag und durch Erteilung eines Bescheids. Sie ist kostenpflichtig und wird in der Regel für die Dauer von 5 Jahren erteilt. Die Anerkennung kann auf Antrag verlängert werden.

Weiterhin muss eine Freistellungserklärung in Verbindung mit einer Haftpflichtversicherung gegenüber der anerkennenden Behörde für den Fall ausgestellt werden, dass die von der Behörde anerkannte befähigte Person im Rahmen der ihr übertragenen Prüfbefugnis eine Pflichtverletzung begeht und gegenüber dem für die anerkennende Behörde zuständigen Bundesland Schadensersatzansprüche wegen einer Amtsverletzung geltend gemacht werden. Die Höhe der Deckungssumme der Haftpflichtversicherung kann bspw. 2,5 Millionen € betragen.

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies).

Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.