Mit Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wurde der geläufige Begriff des Sachkundigen in der BetrSichV, der weiterhin noch in diversen Regelwerken wie bspw. der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) existiert, durch den neuen Begriff der „befähigten Person“ ersetzt.
Die BetrSichV kennt den Fachkundigen und für die Durchführung von Prüfungen „zur Prüfung befähigte Personen“, „zugelassene Überwachungsstellen“ und „Prüfsachverständige“ für Sonderbereiche. Fachkundig muss z. B. derjenige sein, der eine Gefährdungsbeurteilung oder bestimmte qualifizierte Arbeiten durchführt.
Hinsichtlich der Prüfung stellt die BetrSichV sehr wohl Anforderungen an das Prüfpersonal. Grundsätzlich können Geräte und Schutzsysteme im Sinne der RL 2014/34EU
- erstmalig,
- nach einer wesentlichen Veränderung,
- nach einer Instandsetzung und
- regelmäßig wiederkehrend
durch eine befähigte Person geprüft werden.
„Zur Prüfung befähigte Person“
Eine befähigte Person, welche nach der Betriebssicherheitsverordnung die Prüfung von Arbeitsmitteln in explosionsgefährdeten Bereichen durchführen möchte, muss zuverlässig sein, unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen Weisungen und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Sie hat fachliche Qualifikationen nachzuweisen und sollte gleichfalls für die Durchführung der Prüfungen körperlich geeignet sein.
Befähigte Personen sind gemäß BetrSichV § 2 (6) Personen, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügen.
Somit wird in der BetrSichV deutlich zwischen dem Prüfer für Arbeitsmittel (befähigte Person) und einer qualifizierten Person für andere Tätigkeiten, die nach § 2 Absatz 5 als fachkundig bezeichnet wird, unterschieden.
In der BetrSichV wird somit deutlich gemacht, dass es sich bei der „befähigten Person“ um einen qualifizierten Prüfer für Arbeitsmittel handelt.
Die genaue Prüfzuständigkeit der befähigten Person wird in den § § 10, 14 und 15 der Betriebssicherheitsverordnung beschrieben und zusätzlich in der TRBS 1203 „Befähigte Personen“ präzisiert. Befähigte Personen können neben einfachen Arbeitsmitteln unter bestimmten Voraussetzungen auch überwachungsbedürftige Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen prüfen.
Die, über die bereits oben benannten Voraussetzungen, hinausgehenden Anforderungen an die „zur Prüfung befähigte Person für überwachungsbedürftige Anlagen“ in explosionsgefährdeten Bereichen, sind von den zu prüfenden Anlagen und der Art der Prüfung (z. B. Prüfung vor Inbetriebnahme, wiederkehrende Prüfung, nach prüfpflichtigen Änderungen etc.) abhängig und werden in der BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 3 Explosionsgefährdungen Nummer 3 detailliert beschrieben und festgelegt.
Weitere Anforderungen
Hinsichtlich der notwendigen Prüfungen im Explosionsschutz sind die Definitionen und Anforderungen hinsichtlich Qualifikation und Prüfbefugnis, wie sie in der BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 3 für die „zur Prüfung befähigten Person“ definiert und festgelegt sind und über die allgemeinen Anforderungen an eine befähigte Person hinausgehen, bindend.
Im Wesentlichen sind es folgende Anforderungen:
- Führt eine zur Prüfung befähigte Person Prüfungen nach Nr. 4.1 (Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme oder nach prüfpflichtigen Änderungen) bzw. nach Nr. 5.1 (wiederkehrend) aus, muss sie zusätzlich zu den in § 6 aufgeführten Grundqualifikationen zusätzlich eine der folgenden besitzen:
- ein einschlägiges Studium
- eine einschlägige Berufsausbildung
- eine vergleichbare technische Qualifikation
- oder eine andere technische Qualifikation mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik
- umfassende Kenntnisse im Explosionsschutz einschließlich des zugehörigen Regelwerks besitzen
- einschlägige Berufserfahrung aus einer zeitnahem Tätigkeit nachweisen können
- ihre Kenntnisse auf dem Explosionsschutz stetig aktualisieren
- sich im Explosionsschutz fortbilden durch regelmäßige Teilnahme an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch
- Führt die zur Prüfung befähigte Person Prüfungen nach Nr. 5.2 bzw. Nr. 5.3 durch, muss sie zusätzlich zu den bereits benannten Qualifikationen die folgenden aufweisen:
- eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine für die Prüfaufgabe ausreichende technische Qualifikation
- über eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Anlagen oder Anlagenteile
- Aktualisierung der Kenntnisse zum Explosionsschutz durch regelmäßige Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen
- Führt die zur Prüfung befähigte Person Prüfungen nach Nr. 4.2 (nach Instandsetzung) durch, muss sie neben den erforderlichen Qualifikationen für die Prüfungen nach Nr.5.2 und 5.3 noch zusätzlich über eine behördliche Anerkennung verfügen.
Da die Komplexität der Arbeitsmittel sehr unterschiedlich ist, ergeben sich somit auch sehr verschiedene Anforderungen an die Qualifikation befähigter Personen die beispielsweise überwachungsbedürftige Anlagen prüfen oder Prüfungen zum Schutz vor Gefährdungen durch Explosion durchführen. Die Erlaubnis zur Prüfung im Explosionsschutz durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ hängt auch von den zu prüfenden Anlagen bzw. Anlagenbereichen und deren Funktion im Explosionsschutz ab.
Aufgaben und Pflichten
Nach der BetrSichV (§ 3 (1)) hat der Arbeitgeber vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Hierzu hat er nach § 3 (6) Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach den §§ 14 und 16 zu ermitteln und festzulegen, soweit diese Verordnung nicht bereits entsprechende Vorgaben enthält. Ferner hat der Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, die von ihm mit den Prüfungen von Arbeitsmitteln nach den §§ 14, 15 und 16 zu beauftragen sind.
Hieraus ergibt sich: Hat der Arbeitgeber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung festgelegt, dass nach der Instandsetzung eine Prüfung vor Wiederinbetriebnahme durchzuführen ist, ist die Prüfung durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ durchzuführen.
Ausgeschlossen von den Prüfungen durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ sind erlaubnispflichtige Anlagen wie Tankstellen oder Tanklager gemäß § 18 BetrSichV.
Diese Anlagen, in denen Explosionsgefahren bestehen, müssen nach wie vor vor der Inbetriebnahme und wiederkehrend durch eine ZÜS geprüft werden.
Eine besondere Stellung erfährt die „Zur Prüfung befähigte Person“ auch durch die Verpflichtung des Arbeitgebers, Arbeitsmittel unverzüglich einer außerordentlichen Prüfung zu unterziehen, wenn bei außergewöhnlichen Ereignissen (insbesondere Unfälle, Beinaheunfälle, längere Nichtverwendung etc.) Schäden entstanden sein können. Dies gilt umso mehr bei überwachungsbedürftigen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen.
Rechtliches
Eine „zur Prüfung befähigte Person“ muss durch den Arbeitgeber schriftlich benannt werden. Die befähigte Person muss dieser Benennung noch zustimmen.
Die Benennungsurkunde muss folgende Angaben enthalten:
- Name des benannten Beschäftigten
- Datum, ab dem die Benennung wirksam wird
- Feststellung der erforderlichen Fachkenntnisse
- Grundlage der erfolgten Qualifikation (bspw. Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahme „Zur Prüfung befähigte Person im Explosionsschutz“)
- Möglichst detaillierte Aufgabenbeschreibung
- Hinweis, dass der benannte Beschäftigte während seiner Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen unterliegt
Gemäß § 15 der Betriebssicherheitsverordnung sind überwachungsbedürftige Anlagen durch eine zugelassene Überwachungsstelle vor Inbetriebnahme zu prüfen. § 14 Absatz 3 der Verordnung lässt jedoch zu, dass bei bestimmten überwachungsbedürftigen Anlagen die Prüfung vor Inbetriebnahme auch durch eine befähigte Person durchgeführt werden kann. Umgekehrt können die Aufgaben der befähigten Personen auch von einer ZÜS wahrgenommen werden, welche die Zulassung zur Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen besitzt.