Nach § 13 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) kann der Arbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
Zuverlässig sind die für die Pflichtenübertragung vorgesehen Personen, wenn zu erwarten ist, dass diese die Aufgaben des Arbeitsschutzes mit der gebotenen Sorgfalt ausführen.
Fachkundig sind die für die Pflichtenübertragung vorgesehenen Personen, die das einschlägige Fachwissen und die praktische Erfahrung aufweisen, um die ihnen obliegenden Aufgaben sachgerecht auszuführen.
Eine ähnliche Regelung gibt es auch in der DGUV Vorschrift 1 (bisher: BGV A1) „Grundsätze der Prävention“.
Fachkunde i. S. des ArbSchG bezeichnet die fachliche Qualifikation der beauftragten Person als Voraussetzung für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der durch den Arbeitgeber übertragenen verantwortlichen Aufgaben, allerdings ohne diese Fachkunde näher zu präzisieren.
Fachkunde, Sachkunde und „Befähigten Person“
In der Betriebssicherheitsverordnung und der Gefahrstoffverordnung fordert der Gesetzgeber vom Arbeitgeber, dass die, nach §3 BetrSichV bzw. §6 GefStoffV, notwendige Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden darf.
Fachkundig nach §2 Abs.16 der GefStoffV ist, wer zur Ausübung einer in diesen Verordnungen bestimmten Aufgaben über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe und sind durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten.
Zu den grundsätzlichen Anforderungen an die Fachkunde zählen:
- eine entsprechende Berufsausbildung (theoretische Kenntnisse),
- Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit (praktische Kenntnisse und berufliche Erfahrungen)
- sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen (Fachkundenachweis).
Fachkundig ist, wer über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausübung einer der in dieser Verordnung bestimmten Aufgaben nachweislich verfügt. Diese Fachkunde ist im Explosionsschutz bspw. erforderlich für:
- die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen,
- Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen,
- Durchführung von Rüst-, Errichtungs- und Erprobungsarbeiten und
- die Durchführung von Ersatzmaßnahmen, wenn Sicherheitsmaßnahmen außer Kraft gesetzt werden sollen oder müssen.
Als fachkundige Personen, die den Arbeitgeber bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) unterstützen sollen, werden auch explizit die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) und der Betriebsarzt genannt (vgl. § 6 Abs. 11 GefStoffV).
Wer fachkundig ist, besitzt die Befähigung zur Ausübung einer bestimmten Aufgabe.
Von der „Fachkunde“ zu unterscheiden ist die „Sachkunde“. Die Sachkunde wird im Unterschied zur Fachkunde stets durch die Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang und durch das Ablegen einer speziellen Prüfung nachgewiesen. In der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist der Sachkundige nicht definiert, sie spricht nur von fachkundigen Personen und „befähigten Personen“.
Definitionen
Im Folgenden sollen nochmals die unterschiedlichen Definitionen des Fach- und Sachkundigen, sowie der befähigten Person anhand der Definitionen nach den zugrunde liegenden Verordnungen gegenüber gestellt werden.
Fachkundige
„Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe.
Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten.“
– § 2 Abs.5 BetrSichV
Sachkundige
„Sachkundig ist, wer seine bestehende Fachkunde durch Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang erweitert hat. In Abhängigkeit vom Aufgabengebiet kann es zum Erwerb der Sachkunde auch erforderlich sein, den Lehrgang mit einer erfolgreichen Prüfung abzuschließen. Sachkundig ist ferner, wer über eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte oder in dieser Verordnung als gleichwertig bestimmte Qualifikation verfügt.“
– § 2 Abs. 17 GefStoffV
Befähigte Personen
„Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt; soweit hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in den Anhängen 2 und 3 weitergehende Anforderungen festgelegt sind, sind diese zu erfüllen.“
– § 2 Abs.6 BetrSichV