Unterweisungen von Beschäftigten

Neben Betriebsanweisungen sind Unterweisungen ein weiteres unverzichtbares Element des organisatorischen Explosionsschutzes.

Die Grundlagen für die generelle Unterweisungspflicht seitens des Arbeitgebers sind in dem Arbeits-schutzgesetz (ArbSchG) unter § 12 „Unterweisung“ geregelt, in dem unter anderem Folgendes gefordert wird:

„Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.“

– §12 ArbSchG

Die Notwendigkeit der Unterweisung der Beschäftigten hinsichtlich bestehender Brand-und Explosionsgefahren ergibt sich aus der Richtlinie 1999/92/EG Anhang II, „Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden“.

Die Umsetzung dieser europäischen Richtlinie in nationales Recht erfolgte mit der Einführung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).

So ist unter § 14 Abs. 2 GefStoffV die Unterweisungspflicht wie folgt konkretisiert:

„Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Sie muss in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.“

Analog hierzu fordert die BetrSichV unter § 12, Abs.1, dass der Arbeitgeber die Beschäftigten vor Aufnahme der Verwendung von Arbeitsmitteln tätigkeitsbezogen zu unterweisen hat.

Allen gesetzlichen Regelungen ist zu entnehmen, dass die Erstunterweisung grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeiten erfolgen muss! Eine Toleranzzeit kann nicht genannt werden!

Mit der Unterweisung gibt der Unternehmer den Versicherten eine konkrete, auf den Arbeitsplatz oder die Arbeitsaufgabe ausgerichtete, Erläuterung und Anweisung bezüglich der sicheren und gesundheitsgerechten Ausführung ihrer Tätigkeiten. Die Unterweisung bezweckt, dass die Versicherten die vorgesehenen Maßnahmen kennen und anwenden können, die der Unternehmer im Zuge seiner Gefährdungsbeurteilung ermittelt hat, um die mit den Tätigkeiten verbundenen Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit zu kompensieren. Daraus wird deutlich, dass die Versicherten auf ihre individuelle Arbeits- und Tätigkeitssituation zugeschnittene Informationen, Erläuterungen und Anweisungen bekommen müssen. Art und Weise sowie der Umfang einer Unterweisung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur vorhandenen Gefährdungssituation und der Qualifikation der Versicherten stehen.

Art und Umfang der Unterweisungen sowie die hierfür verantwortlichen Personen und die Überprüfung auf Wirksamkeit der Unterweisungen hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 ArbSchG zu dokumentieren.

Kriterien für Unterweisungen

Für Unterweisungen gelten demnach die folgenden Kriterien, die eingehalten werden müssen:

  • mündlich,
  • arbeitsplatzbezogen,
  • bei Aufnahme der Beschäftigung,
  • bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Gefahrstoffe,
    insbesondere
  • zum Umgang mit Arbeitsmitteln (§ 12 BetrSichV),
  • zum Umgang mit Gefahrstoffen (§ 14 GefStoffV),
  • zur Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung (§ 3 PSA-BV),
  • in angemessenen Zeitabständen (jährlich) und
  • in verständlicher Sprache für den Beschäftigten.

Der Unterweisende hat sich zu überzeugen, dass der Beschäftigte die Unterweisung auch verstanden hat. Unterweisungen müssen in ausreichender Weise auch fremdsprachigen Beschäftigten und solchen Personen, die bspw. über keine ausreichende Lesefähigkeit verfügen, erreichen. Ist eine sprachliche Verständigung nicht ausreichend, sind andere geeignete Kommunikationsmittel, z. B. Skizzen, Fotos, Videos, einzusetzen. Es muss sichergestellt sein, dass der Beschäftigte die Information verstehen kann.

Die Forderung nach einer Unterweisung in verständlicher Form und Sprache kann bedeuten, dass ausländische Beschäftigte in ihrer Muttersprache unterwiesen werden müssen. Ob dies nur durch eine Unterweisung in der Muttersprache zu erreichen ist, muss jeder Arbeitgeber eigenverantwortlich entscheiden.

Anlassbezogene Unterweisungen

Bei bestimmten Anlässen und Vorkommnissen müssen Beschäftigte anlassbezogen unterwiesen werden. Gründe für eine anlassbezogene Unterweisung können sein:

  • Zuweisung einer anderen Tätigkeit, Veränderungen im Aufgabenbereich,
  • Veränderungen in den Arbeitsabläufen, Einführung neuer Arbeitsmittel, neuer Technologien oder neuer Arbeitsstoffe,
  • neue Erkenntnisse nach der Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung,
  • Ergebnisse von Betriebsbesichtigungen,
  • Unfälle, Beinaheunfälle und sonstige Schadensereignisse.

Auch hier gilt: Die Unterweisung der Versicherten aus bestimmten Anlässen hat in allen Fällen vor der Wiederaufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.

Folgen fehlender Unterweisungen

Kommt es infolge fehlender Unterweisungen zu Gesundheitsschädigungen oder Unfällen, trifft den Unternehmer bzw. die mit der Unterweisung beauftragte Person hierfür die persönliche, strafrechtliche Verantwortung. Das einfache Aushändigen von Vorschriften/Betriebsanweisungen erfüllt nicht die Anforderungen an eine angemessene Unterweisung nach § 12 ArbSchG.

Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass derjenige, der Unterweisungen durchführt, über die erforderliche Sachkunde verfügt. Voraussetzung für die Sachkunde sind betriebsbezogene Kenntnisse. Den Umfang der nötigen Qualifikation der Sachkunde legt der Arbeitgeber, den betrieblichen Erfordernissen entsprechend und unter Einbeziehung der Gefährdungsbeurteilung, eigenverantwortlich fest.


Qualifikation der Beschäftigen

Neben der Unterweisung der Beschäftigten ist die Qualifikation der Beschäftigten ein weiterer wichtiger Baustein des organisatorischen Explosionsschutzes.

Gemäß den Grundsätzen der Prävention hat der Arbeitgeber bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte je nach der Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.

Die Anforderungen an die im Explosionsschutz bzw. explosionsgefährdeten Bereichen tätigen Personen sind in der GefStoffV Anhang I unter 1.4 Organisatorische Maßnahmen definiert.

So darf ein Arbeitgeber Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die zu Brand- und Explosionsgefährdungen führen können, nur zuverlässigen, mit den Tätigkeiten, den dabei auftretenden Gefährdungen und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertrauten und entsprechend unterwiesenen Beschäftigten übertragen.

Kriterien für die Auswahl geeigneter Beschäftigter können sein:

  • die erforderlichen Fachkenntnisse für die jeweiligen Tätigkeiten, erworben durch
    • Berufsausbildung,
    • Berufserfahrung,
  • die zeitnahe berufliche Tätigkeit,
  • Kenntnisse zum Stand der Technik,
  • ein fachlicher Bezug zur Tätigkeit,
  • die Vollendung des 18. Lebensjahres,
  • körperliche und geistige Eignung,
  • Nachweis der Unterweisung und Befähigung für die Tätigkeiten gegenüber dem Arbeitgeber und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben, und
  • die Erwartung, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen werden.

Weiterhin darf der Unternehmer keine Beschäftigten, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit diesen Tätigkeiten beauftragen.

Die Arbeitsgestaltung muss immer die körperlichen und psychischen Bedingungen des Beschäftigten berücksichtigten.

Die fehlende oder unzureichende Qualifikation von Beschäftigten kann ursächlich für schwere Brand- und Explosionsgeschehnisse sein.

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